Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

89 — 
geber der oben erwähnte Satz vorgeschwebt: „Ohne Anerkennung 
des Landesherrn kann es keinen Adel geben“. Als nun & 19 
eingeschoben wurde, ist er stutzig geworden, ob sich denn der $ 19 
mit eben diesem den 9 Titel beherrschenden Grundsatz verträgt. 
Denn, könnte man ja sagen, wenn das ruhige Sich-Bedienen aus- 
reicht, um, wenn auch nur eine Vermutung für den Geschlechts- 
adel zu begründen, so wäre ja das Prinzip, dass es ohne Anerken- 
nung des Landesherrn keinen Adel geben könne, durchbrochen 
und darum salı er sich, um zu erkennen zu geben, dass er un- 
verrückbar auf dem gekennzeichneten Standpunkt stehe, genötigt, 
hier besonders auszusprechen, dass ein solches ruhiges Sich-Be- 
dienen einem Anerkenntnis gleichstehe. Von einer anderen Aus- 
legung der Worte „und also ein ausdrückliches oder stillschwei- 
gendes Anerkenntnis des Staates für sich haben“ geht das He- 
roldsamt? aus; es führt aus, durch die erwähnten Worte werde 
eine Voraussetzung bezeichnet, sie seien dazu bestimmt, den Be- 
griff des Wortes „ruhig“ zu erklären. Dadurch wird aber meines 
Erachtens dem & 19 eine Bedeutung gegeben, von der es min- 
destens zweifelhaft ist, ob sie nicht zu einer vom Gesetz nicht 
gewollten Einschränkung des $& 19 führen muss. Denn von einem 
Anerkenntnis kann immer nur die Rede sein, wenn der Aner- 
kennende von den Handlungen und dem Verhalten, welche er 
gebilligt haben soll, Kenntnis hat*. Wird also ein ausdrück- 
liches oder stillschweigendes Anerkenntnis des Staates als Vor- 
aussetzung für die Anwendbarkeit des $ 19 statuiert, so wird 
damit gesagt, $ 19 greife nur Platz, wenn der Adelsprätendent 
dem Staate gegenüber sich 44 Jahre hindurch adliger 
Prädikate und Vorrechte bedient habe, müsse aber ausgeschlossen 
sein, wenn jemand sich 44 Jahre lang des Adels bedient habe, 
ohne dass der Staat oder die staatlichen Behörden davon Kennt- 
nis erhalten haben. Zu einer solchen einengenden Interpreta- 
® Archiv für öffentliches Recht Bd. 22 S. 50 und Bd. 23 S. 38. 
i Vgl. Archiv für öffentliches Recht Bd. 23 8. 36.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.