—_ 232 —
schränkungen des Eigentums mit Rücksicht auf das Gremein-
wesen, im sozialen Interesse, muss in der Tat abgewiesen
werden, wenn man den Inhalt des $ 903 BGB. näher prüft.
Dieser bestimmt, dass der Eigentümer „mit der Sache nach
Belieben verfahren und Andere von jeder Einwirkung aus-
schliessen“ kann „soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter
entgegenstehen.“
a) Unter „Rechte Dritter“ werden persönliche oder
dingliche Rechte anderer verstanden’’, z. B. Dienstbarkeiten,
Erbbaurecht, Niessbrauch usw. Es sind Fälle, „in denen zunächst
ein Recht des Dritten vorliegt, das seinerseits, infolge der
ihm eigenen Natur dem Eigentümer von seinen Befugnissen
etwas abzieht“ *, Der Begriff des Eigentumes und damit auch
unsere Frage, wird aber davon zu einem gewissen Teile nicht
berührt. Wenn im 8 903 cit. mit „Rechte Dritter“ gesagt sein
soll, dass das Eigentumsrecht solche nicht ausschliesst, so hat
dies mit dem Wesen, dem Begriffe des Eigentums nichts zu tun,
insoweit die Rechte aus Willenserklärungen der Beteiligten her-
vorgehen. Im übrigen beruhen dieselben auf Gesetz und zwar
direkt“°. In dieser Hinsicht kommt ihnen keinerlei Wesensver-
schiedenheit gegenüber den nunmehr zu nennenden Beschrän-
kungen zu.
b) Es sind die auf „Gesetz“ sich gründenden, die gesetz-
lichen Eigentumsbeschränkungen. Diese entstehen ipso jure.
ÜROME sagt von ihnen, dass sie vorliegen, „wo die Rechtsordnung
der natürlichen (totalen und ausschliesslichen) Herrschaft des
Eigentümers über seine Sache in irgend einer Hinsicht Grenzen
setzt, gleichgültig, ob sich daraus Rechte Dritter ergeben“. Sie
seien „nichts anderes als die immanenten Grenzen des Eigen-
tums. Involvieren diese Schranken entsprechende Rechte Dritter,
47 MATTHIASS a. a. OÖ. Bd. 2 S. 35; STAUDINGER a. a. O. Bd. 3 S. 199.
# (ROME a. a. O. Bd. 3 S. 268.
19 DERNBURG a. a. OÖ. Bd. 3 S. 205; PLanck a. a. O. Bd. 3 S. 129.