Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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gewähren daher die Freigebigkeit in Erfüllung eines Auftrages, 
einer Amtspflicht, nicht nach reinem, willkürlichem Wohlwollen. 
Dadurch verlieren diese Bewilligungen den Charakter echter 
Gnadenakte. 
Hieraus ergiebt sich aber ferner auch ein Unterschied bei der 
Rechnungskontrolle.e Die Gnadenbewilligungen des Königs 
aus seinem Dispositionsfonds unterliegen hinsichtlich ihrer Zu- 
lässigkeit keiner Prüfung der Oberrechnungskammer; dieselbe ist 
vielmehr darauf beschränkt, festzustellen, dass die in Rechnung 
gestellten Beträge ordnungsmässig justificirt und zur Zahlung ge- 
langt sind und dass sie in ihrer Gesammtsumme den etatsmässigen 
Fonds nicht überschreiten. Die Verwendung der Dispositions- 
fonds der Behörden dagegen unterliegt, soweit nicht ausdrücklich 
Ausnahmen anerkannt sind, der Prüfung der Oberrechnungskammer 
auch in der Richtung, ob sie zu den im Etatsgesetz angegebenen 
Zwecken und gemäss den für ihre Verausgabung erlassenen Vor- 
schriften erfolgt ıst und ob bei der Verrechnung keine sogen. 
Fondsverwechslung untergelaufen ist !?). 
Abgesehen von dem Falle einer Etatsüberschreitung kann 
daher die Verwendung des königlichen Gnadenfonds nicht der 
Gegenstand von Bemerkungen der ÖOberrechnungskammer sein 
und folglich kann auch der Landtag bei Prüfung der allgemeinen 
Staatsrechnung und Ertheilung der Decharge niemals in die Lage 
kommen, sie zum Gegenstande seiner Erörterungen zu machen, 
während dies hinsichtlich des Dispositionsfonds der Behörden der 
Fall sein kann. 
IV. 
Die Verzichte auf Einnahmen, auf welche der Fiskus 
einen privatrechtlichen Anspruch hat, bilden thatsächlich die 
Hauptmasse aller staatlichen Freigebigkeitsakte. Die Rechtstitel, 
12) Die Bemerkungen der Oberrechnungskammer liefern zahlreiche Bei- 
spiele. Einige derselben siehe bei MEıssner, Rechnungswesen des Preuss, 
Staates Bd. II (1879) S. 119, 120, 123, 142, 160.
	        
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