Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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schränkungen des Eigentums mit Rücksicht auf das Gremein- 
wesen, im sozialen Interesse, muss in der Tat abgewiesen 
werden, wenn man den Inhalt des $ 903 BGB. näher prüft. 
Dieser bestimmt, dass der Eigentümer „mit der Sache nach 
Belieben verfahren und Andere von jeder Einwirkung aus- 
schliessen“ kann „soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter 
entgegenstehen.“ 
a) Unter „Rechte Dritter“ werden persönliche oder 
dingliche Rechte anderer verstanden’’, z. B. Dienstbarkeiten, 
Erbbaurecht, Niessbrauch usw. Es sind Fälle, „in denen zunächst 
ein Recht des Dritten vorliegt, das seinerseits, infolge der 
ihm eigenen Natur dem Eigentümer von seinen Befugnissen 
etwas abzieht“ *, Der Begriff des Eigentumes und damit auch 
unsere Frage, wird aber davon zu einem gewissen Teile nicht 
berührt. Wenn im 8 903 cit. mit „Rechte Dritter“ gesagt sein 
soll, dass das Eigentumsrecht solche nicht ausschliesst, so hat 
dies mit dem Wesen, dem Begriffe des Eigentums nichts zu tun, 
insoweit die Rechte aus Willenserklärungen der Beteiligten her- 
vorgehen. Im übrigen beruhen dieselben auf Gesetz und zwar 
direkt“°. In dieser Hinsicht kommt ihnen keinerlei Wesensver- 
schiedenheit gegenüber den nunmehr zu nennenden Beschrän- 
kungen zu. 
b) Es sind die auf „Gesetz“ sich gründenden, die gesetz- 
lichen Eigentumsbeschränkungen. Diese entstehen ipso jure. 
ÜROME sagt von ihnen, dass sie vorliegen, „wo die Rechtsordnung 
der natürlichen (totalen und ausschliesslichen) Herrschaft des 
Eigentümers über seine Sache in irgend einer Hinsicht Grenzen 
setzt, gleichgültig, ob sich daraus Rechte Dritter ergeben“. Sie 
seien „nichts anderes als die immanenten Grenzen des Eigen- 
tums. Involvieren diese Schranken entsprechende Rechte Dritter, 
47 MATTHIASS a. a. OÖ. Bd. 2 S. 35; STAUDINGER a. a. O. Bd. 3 S. 199. 
# (ROME a. a. O. Bd. 3 S. 268. 
19 DERNBURG a. a. OÖ. Bd. 3 S. 205; PLanck a. a. O. Bd. 3 S. 129.
	        
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