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Theorie der „Geschlossenheit der Kodifikation“ vorgenommen ;
denn das Argument, das HATSCHEK für seine Behauptungen ins
Treffen führt?!, paßt ebenso gut auf das Jahr 1797, wie auf
das Jahr 1811. Folgerichtig müßte HATSCHEK eigentlich zu
dem Ergebnis gelangen, daß die Theorie von der „Geschlossen-
heitder Kodifikation* nicht von BENTHAM, sondernvon
den österreichischen Kodifikatoren „stamme*!
Doch sehen wir im folgenden von dieser aberratio ictus ab!
Der Vermutung, daß mit den „natürlichen Rechtsgrundsätzen“
nicht das Naturrecht, sondern „bloß“ die Natur der Sache ge-
meint sei, muß all das entgegengehalten werden, was bereits
oben über das Verhältnis zwischen „Natur der Sache“ und
„Naturrecht* gesagt worden ist”. Auch UNGER ist der Meinung,
daß die Redaktoren mit dem $ 7 zum Ausdruck bringen wollten,
es solle „wenn weder die Gesetzes- noch die Rechtsanalogie aus-
reicht, zum Naturrecht die Zuflucht genommen werden“ °®;
gleichzeitig werden von ihm die mehrfach unternommenen Ver-
suche, das Naturrecht aus dem 8 7 hinauszuinterpretieren, mit
überzeugenden Argumenten als verfehlt gekennzeichnet”. Aber
all das tritt zurück hinter die Tatsache, daß die Redaktoren des
Gesetzbuches selbst, an ihrer Spitze der Referent v. ZEILLER,
unter den „natürlichen Rechtsgrundsätzen* das Naturrecht
verstanden haben. Das kommt in den Beratungen der kk. Hof-
sı S. HATSCHER, Replik 453: „Wie sehr man am Ausgange des 18. und
zu Beginn des 19. Jahrh. zwischen dem allgemeinen Naturrecht und der
‚Natur der Sache‘ dem freien richterlichen Ermessen zu unterscheiden wußte,
zeigt die Entstehungsgeschichte einzelner Paragraphen des ALR.“ Die
Widerlegung dessen s. oben im Haupttext unter 2. 1.
32 ))azu kommt, daß das ABGB. auch noch an einer anderen Stelle auf
das Naturrecht reflektiert, indem $ 17 eine Rechtsvermutung zu Gunsten
der „angebornen natürlichen Rechte“ aufstellt. Vgl. dazu auch
‘die 8$ 16, 317, 381.
33 ÜNGER, System des österr. allgem. Privatrechts I? 67, vgl. überhaupt
67 ff. S. auch PFAFF-HoFMANnN, Kommentar I 1, S. 19.
% 8. 70 Anm. 15.