Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Theorie der „Geschlossenheit der Kodifikation“ vorgenommen ; 
denn das Argument, das HATSCHEK für seine Behauptungen ins 
Treffen führt?!, paßt ebenso gut auf das Jahr 1797, wie auf 
das Jahr 1811. Folgerichtig müßte HATSCHEK eigentlich zu 
dem Ergebnis gelangen, daß die Theorie von der „Geschlossen- 
heitder Kodifikation* nicht von BENTHAM, sondernvon 
den österreichischen Kodifikatoren „stamme*! 
Doch sehen wir im folgenden von dieser aberratio ictus ab! 
Der Vermutung, daß mit den „natürlichen Rechtsgrundsätzen“ 
nicht das Naturrecht, sondern „bloß“ die Natur der Sache ge- 
meint sei, muß all das entgegengehalten werden, was bereits 
oben über das Verhältnis zwischen „Natur der Sache“ und 
„Naturrecht* gesagt worden ist”. Auch UNGER ist der Meinung, 
daß die Redaktoren mit dem $ 7 zum Ausdruck bringen wollten, 
es solle „wenn weder die Gesetzes- noch die Rechtsanalogie aus- 
reicht, zum Naturrecht die Zuflucht genommen werden“ °®; 
gleichzeitig werden von ihm die mehrfach unternommenen Ver- 
suche, das Naturrecht aus dem 8 7 hinauszuinterpretieren, mit 
überzeugenden Argumenten als verfehlt gekennzeichnet”. Aber 
all das tritt zurück hinter die Tatsache, daß die Redaktoren des 
Gesetzbuches selbst, an ihrer Spitze der Referent v. ZEILLER, 
unter den „natürlichen Rechtsgrundsätzen* das Naturrecht 
verstanden haben. Das kommt in den Beratungen der kk. Hof- 
sı S. HATSCHER, Replik 453: „Wie sehr man am Ausgange des 18. und 
zu Beginn des 19. Jahrh. zwischen dem allgemeinen Naturrecht und der 
‚Natur der Sache‘ dem freien richterlichen Ermessen zu unterscheiden wußte, 
zeigt die Entstehungsgeschichte einzelner Paragraphen des ALR.“ Die 
Widerlegung dessen s. oben im Haupttext unter 2. 1. 
32 ))azu kommt, daß das ABGB. auch noch an einer anderen Stelle auf 
das Naturrecht reflektiert, indem $ 17 eine Rechtsvermutung zu Gunsten 
der „angebornen natürlichen Rechte“ aufstellt. Vgl. dazu auch 
‘die 8$ 16, 317, 381. 
33 ÜNGER, System des österr. allgem. Privatrechts I? 67, vgl. überhaupt 
67 ff. S. auch PFAFF-HoFMANnN, Kommentar I 1, S. 19. 
% 8. 70 Anm. 15.
	        
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