Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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kommission in Gesetz-Sachen über 8 19 des I. Teils des sg. Ur- 
entwurfes (den späteren $ 7 ABGB.), Sitzung v. 4. I. 02, klar 
zum Ausdruck ®°. Insbesondere findet sich dort im Referate 
ZEILLERs, das von der Kommission in den entscheidenden Punkten 
vollkommen gebilligt worden ist?®, die bezeichnende Bemerkung, 
dab der Richter „nur bei dem gänzlichen Mangel der positiven 
Gesetzgebung zur natürlichen zurückzukehren“ befugt sei”. Viel- 
leicht wird man mir einwenden, daß ZEILLER damals, zu An- 
fang des Jahres 1802, die „natürlichen Rechtsgrundsätze“ noch 
in naturrechtlichem Sinne auffassen mußte, weil er die 
1802 publizierte Theorie BENTHAMs von der „Geschlossenheit 
des (esetzbuches“ noch nicht kannte und daher noch auf dem 
Standpunkte der Lückenhaftigkeit des Gesetzbuches stand. Darauf 
ist zu erwidern, daß in den späteren Beratungen, wie die von 
ÖFNER publizierten Beratungsprotokolle dartun, über die Be- 
deutung der „natürlichen Rechtsgrundsätze“ des8 7 überhaupt nicht 
mehr gesprochen worden ist. Dafür aber haben wir von ZEILLER 
eine Interpretation des 8 7 aus dem Jahre 1811, also lange Zeit 
nach BENTHAM, die jeden Zweifel beseitigen muß; sie ist 
niedergelegt in seinem „Kommentar über das allgem. bürger!. 
Gesetzbuch für die gesamten deutschen Erbländer der österreichi- 
schen Monarchie“, I. 1811, 8. 65 £.: 
„Weil man aber von einem Zivil-Codex nicht verlangen kann, 
daß er, gleich einem Systeme des natürlichen Privatrechts, alle 
Rechtsgrundsätze, und noch minder, daß er alle daraus ableit- 
baren Rechte enthalten soll; so wird der Gesetzgeber, um der 
Verlegenheit und den Anfragen der Richter, die eine Rechtsfrage 
in dem Gesetzbuche durchaus nicht beantwortet zu finden glauben, 
vorzubeugen, ihnen das Befugnis, so wie es in dem gegenwärtigen 
Paragraphe geschieht, einräumen, den zweifelhaften Rechtsfall 
85 S, OFNER, Urentwurf I 23 £. 
3 S, OFNEr 1 24. 
37 OFNER 1 23.
	        
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