Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Anspruch genommenen Stelle ausdema. u. Vortrage 
gelten. 
Ist eine derartige Interpretation möglich? Das ist die ent- 
scheidende Frage! Präzis formuliert lautet sie: Lassen die Aus- 
führungen ZEILLERsS (Kommentar I 21), wonach das Erfordernis 
der „Vollständigkeit“ vom Gesetzbuche verlange, „es soll nicht 
nur keinen Zweig der Rechtsgeschäfte übergehen; es soll auch 
für jeden Zweig so erschöpfende Vorschriften geben, daß der 
Rechtsgelehrte jeden möglichen Fall daraus zu entscheiden fähig 
sei“, eine Deutung zu, die mit ZEILLERs Ausführungen über 
die Lückenhaftigkeit des Gesetzbuches (8.65 f.) in Ein- 
klang steht? Ich glaube, daß eine solche Interpretation nicht 
nur möglich, sondern sogar die einzig mögliche ist. Allerdings 
dann, wenn man die kritische Stelle für sich allein liest, 
wird man sie nie anders, als im Sinne der BENTHAMschen „Ge- 
schlossenheit des Gesetzbuches“ verstehen können; das ist 
auch der Grund, weshalb HATSCHEK dieses Argument in Be- 
zug auf den inhaltlich identischen Satz aus dem a.u. Vortrag 
uns zweimal] auftischt, am Anfang (S. 444 fi.) und am Ende 
seiner Replik (S8. 456 ff.), ja zum Schlusse (S. 457 f.) wird sogar 
eine recht wirkungsvolle Synopsis veranstaltet, welche dem Leser 
ad oculos demonstrieren soll, daß der alleruntertänigste Vortrag 
an die gegenständlichen Ausführungen BENTHAMs geradezu an- 
gelehnt sei. Daß es aber nicht angeht, Quellenstellen aus dem 
Milieu, in dem sie entstanden sind, herauszureißen und einer 
isolierenden Betrachtung zu unterwerfen, sollte an diesem Orte 
eigentlich keiner Hervorhebung bedürfen. 
Wenn wir den ZEILLERschen Satz, die Vollständigkeit des 
Gesetzbuches erfordere, daß der Rechtsgelehrte jeden möglichen 
Fall daraus zu entscheiden fähig sei, richtig verstehen wollen, so 
müssen wir uns vor allem die wissenschaftliche Persönlichkeit 
dieses Mannes vergegenwärtigen. V. ZEILLER steht ganz und 
gar im Banne der naturrechtlichen Doktrin seiner Zeit: Er selbst
	        
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