Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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hat ein „natürliches Privatrecht“ geschrieben, dessen 2. Aufl. 
1808 erschienen ist und in seinem Kommentar I 2 Anm. zi- 
tiert wird; auch der Kommentar selbst (I. Bd.) enthält mehrere 
Stellen, in denen seine naturrechtliche Auffassung markanten 
Ausdruck erhält, so, wenn S. 1 „das philosophische Recht“ zu 
den „Vorkenntnissen zum gründlichen Studium des bürgerlichen 
Gesetzbuches“ gerechnet? und 8. 54 f. die Lehre vom absoluten 
und hypothetischen Naturrecht entwickelt wird, nicht zu ge- 
denken der oben zitierten Ausführungen zu87 ABGB. (8. 65 f. 
des Kommentars), und der Bemerkungen zu den gleichfalls unter 
naturrechtlichem Einflusse stehenden $$ 16 und 17 (a.a. O. 102£., 
106, 107 £.). 
Für einen solchen Mann war es aber ganz selbstverständ- 
lich, daß hinter dem positiven Recht als subsidiäre Rechtsquelle 
der „Vernunft-Codex“ stehe**. Das ZEILLERsche Erfordernis 
der „Vollständigkeit des Gesetzbuches“ richtete seine Spitze eben 
nicht gegen die subsidiäre Funktion des Naturrechtes, sondern 
gegen etwas ganz anderes, nämlich gegen die Konkurrenz an- 
derer Quellen des positiven Rechts: Die Kodifikation sollte 
„vollständig“ sein, d. h. so erschöpfende Vorschriften enthalten, 
daß daneben alle anderen Quellen des positiven Rechtes ent- 
behrlich sein würden. Auf diese Weise sollte einerseits die sub- 
sidiäre Geltung des gemeinen Rechts beseitigt, anderseits ver- 
hindert werden, .daß provinzielles und lokales Gewohnheitsrecht, 
sowie provinzielle und lokale Statuten dem Kodifikationswerk 
in der Anwendung vorangehen; nur wenn und insofern die Ko- 
43 Unter „philosophischem Recht“ versteht ZEILLER, S. 2 Anm. „teils 
das Naturrecht, teils die Gesetz-Philosopbhie.“ 
4 So bemerkt auch PFAFF-HorMANN, Kommentar I1, S. 197 hinsicht- 
lich der in $ 7 enthaltenen Verweisung des Richters auf die natürlichen 
Rechtsgrundsätze, „daß die Anordnung des $ 7 von ZEILLER als eine eigent- 
lich selbstverständliche betrachtet wurde.“ 
#5 Vgl. hierzu eine Bemerkung von ZEILLER in der Sitzung der Hof- 
kommission v. 4. 1. 1802, OrxeEr I 28. 
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