Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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nis der „Vollständigkeit“ entsprochen, wenn es zur Durchfüh- 
rung gekommen wäre. 
Dieser Begriff der „Vollständigkeit des Gesetzbuches“, 
wie ihn das 18. Jh. kannte, stand der subsidiären Geltung des 
N aturrechts selbstverständlich nicht im Wege, sein Ziel be- 
stand ja nur darin, andere Quellen des positiven Rechts neben 
der Kodifikation als überflüssig erscheinen zu lassen; zu der 
Frage, wie der Richter gegenüber eventuellen Unklarheiten und 
Lücken des „vollständigen“ (zesetzbuches zu stellen sei, war da- 
mit überhaupt noch nicht Stellung genommen. Dies zu tun war 
Sache der gesetzgeberischen Erwägung. Dabei gab es mehrere 
Möglichkeiten; eine davon war die Verweisung des Richters auf 
das Naturrecht; eine andere die Verweisung des Richters auf 
den refere legislatif. Auch ZEILLER mußte da seine Wahl treffen, 
und diese fiel begreiflicherweise auf das Naturrecht. So 
können wir denn die Beobachtung machen, daß für ZEILLER die 
subsidiäre Funktion des Naturrechts im Begriffe der „Vollstän- 
digkeit des Gesetzbuches“ mitenthalten ist: Nach ZEILLER 
ist das Gesetzbuch dann, wenn der Vernunft-Codex vom Gesetz- 
geber als subsidiäre Rechtsquelle anerkannt ist, erst recht 
vollständig; denn die „Vollständigkeit des Gesetzbuches“ hat 
die Aufgabe, andere positive Rechtsquellen auszuschließen, 
und dieses Ziel wird gerade dann umso sicherer erreicht, wenn 
dem Richter gestattet wird, erforderlichenfalls den „Vernunft- 
Codex“ zu Rate zu ziehen. Dieser Gedankengang kommt bei 
ZEILLER in seinen oben“? zitierten Bemerkungen über den Be- 
griff der „Vollständigkeit“ (Sitzung der Hofkommission v. 21. 
XII. 1801) klar zum Ausdruck. _Der entscheidende Passus ist 
im 2. Abs. des dortigen Zitates enthalten; es wird da gesagt: 
Wenn der Gesetzgeber einerseits bei Festsetzung des positiven 
Rechts „von den allgemeinen Grundsätzen des Rechtes ausgehe“ 
und wenn er anderseits „denkende und zu denken fähige Richter 
* S. den Haupttext zu Anm. 41.
	        
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