Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Standpunkte der Lückenhaftigkeit des Gesetzbuches steht, ob- 
wohl seit dem Erscheinen der BEnTHAMmschen Theorie von der 
Lückenlosigkeit des Gesetzbuches bereits Jahre verflossen sind; 
nunmehr sind wir auch in der Lage einzusehen, wieso die kri- 
tische Stelle aus dem a.u. Vortrag von 1808 im ZEILLERschen 
Kommentar (I 21.) in so friedlicher Eintracht neben den Er- 
örterungen zu $ 7 (8. 65 f.) stehen kann, die doch in prägnanter 
Weise den Standpunkt der Lückenhaftigkeit des Gesetzes ver- 
treten. ZEILLER hat eben zu allen Zeiten, 1801 wie 1811, ob- 
wohl BENTHAMs Theorie dazwischen liegt, neben der Forderung 
nach „Vollständigkeit des Gesetzbuches“ zugleich den Stand- 
punkt der Lückenhaftigkeit des Gesetzes vertreten. 
Wieso hat aber dann ZEILLER im Gedankengange des a.u. 
Vortrages sich an BENTHAM angelehnt? Nun, mit diesem Sich- 
Anlehnen ist es nicht weit her. Um dies nachzuweisen, wollen 
wir die ZEILLERschen Ausführungen in der HATSCHEKschen Sy- 
nopsis (Replik S. 457 f.) Satz für Satz durchgehen: 
Erster Satz: 
Der darin enthaltene Gedanke stammt nicht von BENTHAM, 
denn daß das Gesetzbuch vollständig sein müsse, hat ZEILLER 
bereits in der Kommissionssitzung v. 21. XII. 1801 ausgespro- 
chen 5®, vor ihm übrigens schon SUAREZ®* und wahrscheinlich 
auch andere. 
Zweiter Satz: 
Diesem für unsere Streitfrage, wie oben (S. 74) näher aus- 
geführt, entscheidenden Satze entspricht ebenfalls eine korre- 
spondierende Stelle in dem ZEILLERschen Referate der Kommis- 
53 Der Wortlaut des ZEILLERschen Referates der Kommissionssitzung 
von 1801 ist oben im Haupttext zu Anm. 41 abgedruckt. 
5% 8, oben den Haupttext zu Anm. 48.
	        
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