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sionssitzung v. 21. XII. 18013, die Priorität des Gedankens kommt
daher nicht BENTHAM, sondern ZEILLER zu.
Dritter Satz:
Auch hier sind mannigfache Berührungspunkte mit dem Re-
ferate von 1801°3 gegeben. Noch wichtiger aber ist, daß dieser
Satz gerade in dem entscheidenden Punkte von den Ausführungen
BENTHAMs wesentlich abweicht: Der a.u. Vortrag sagt, Voll-
ständigkeit des Gesetzbuches könne deshalb erzielt werden, weil
„das Recht auf festen und unveränderlichen Regeln beruhet, die
aus höheren und allgemeinen, somit für alle mögliche Fälle aus-
reichenden Grundsätzen zurück abgeleitet sind“. Aus dem, was
bisher über die wissenschaftlichen Anschauungen ZEILLERS ge-
sagt worden ist, ergibt sich, daß er mit den „höheren und all-
gemeinen Grundsätzen“ nichts anderes als die „natürlichen Rechts-
grundsätze“ des 8 7, also das Naturrecht gemeint hat°®.
BENTHAM dagegen erklärt, der Gesetzgeber sei zwar nicht im-
stande, alle möglichen Rechtsfälle vorauszusehen „individually“,
aber er müsse sie voraussehen „in their species“, d.h. er müsse
höhere Kategorien aufstellen, sodaß jeder mögliche Rechts-
fall in eine dieser Kategorien eingereiht werden könne — und
im folgenden (HATSCHEK hat das nicht mit-abgedruckt) wird das
(Jesagte dann an einem Beispiele erörtert. Das ıst aber etwas
ganz anderes als das ZEILLERsche Naturrecht.
53 Siehe vorhergehende Seite.
55 Dazu kommt noch, daß der ın Rede stehende Gedanke des a.ı.
Vortrages bereits in den oben (Anm. 42) erwähnten Ausführungen ZEIL-
LERS aus dem Jahre 1806 anzutreffen ist, u. z. in einer Formulierung,
die keinen Zweifel darüber bestehen läßt, daß unter den „höheren und all-
gemeinen Grundsätzen* das Naturrecht zu verstehen sei. Es heißt
dort nämlich: Das Recht „beruhet auf festen, unveränderlichen Regeln, die
sich auf höhere, allgemeine, und für alle mögliche Fälle ausreichende
Grundsätze der Vernunft zurückführen lassen.“ — In den Kom-
missionsberatungen über den 8 19 des Urentwurfes, Sitzung v. 4. I. 1802,
erklärt ZEILLER übrigens auch ausdrücklich, daß „allgemeine“ und „natür-
liche Rechtsgrundsätze® tautologische Ausdrücke seien. (OFNER I 23.)