Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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tat der gesamten Abhandlung darstellt, besteht also darin, daß 
sowohl der Code Napoleon, als auch das österr. ABGB. im Gegen- 
satz zu BENTHAM auf dem Standpunkte der Lückenhaftigkeit 
des Gesetzbuches stehen, indem ihren Bestimmungen über die 
„Iichterliche Gebundenheit an das Gesetz“ (Art.4 Code Napo- 
leon und 8 7 österr. ABGB.) die Idee zugrunde liegt, daß der 
Richter erforderlichenfalls das Naturrecht zu Rate ziehen 
könne. 
Mit der Tatsache, daß dem Art. 4 Code Napoleon die Idee 
der subsidiären Funktion des Naturrechts zugrunde liegt, steht 
nicht in Widerspruch, daß noch im Jahre 1807 der refere ob- 
ligatoire einer gesetzlichen Regelung unterzogen wurde®!. HAT- 
SCHEK (Replik 447 f.) ist anderer Meinung. Er glaubt, die letz- 
tere Tatsache spreche gegen den naturrechtlichen Hintergrund 
des Art. 4, es gehe aus ihr doch hervor, „daß die ‚Naturrechtsbe- 
wegung‘, der der Art. Anach LuUKAs sein Dasein verdanken sollte, 
jedenfalls nicht mächtig genug war, um den refere abzuschaffen, 
wenn dieser schon gleich nach 4 Jahren reaktiviert wurde. Das 
Naturrecht als politische Bewegung pflegt, wenn es wirklich 
wirkt, viel radıkaler zu wirken und nicht nach 4 Jahren schon 
zu versagen“, Dieser Einwand HATSCHEKs ließe sich dann 
hören ©®, wenn ich irgendwo den Satz aufgestellt hätte, daß die 
„Naturrechtsbewegung“ es gewesen sei, welche darauf hingezielt 
  
  
#ı Vgl, dazu oben Anm. 4 und den dazu gehörigen Haupttext. 
62 Der folgende Satz HATSCHEKs lautet: „Unbegreiflich ist aber, wenn 
LUKAS im Angesicht dieser Tatsachen sagt, die ganze Entwicklung strebte 
sichtlich der vollständigen Aufhebung des refere legislatif zu.“ Gewiß, 
auch mir wäre es unbegreiflich, wenn ich für das französische Recht solches 
behauptet hätte, wo ich doch selbst (S. 418% meiner Schrift) hervorhebe, 
„daß der refere obligatoire im Jahre 1807 für 3 Dezennien reaktiviert wurde.“ 
Aber an der Stelle, auf die HATSCHEK Bezug nimmt, S. 422 ff. meiner 
Schrift, spreche ich eben nicht von der französischen, sondern von der 
preußisch-österreichischen Rechtsentwicklung! 
e8 Obwohl auch in diesem Falle gewichtige Bedenken gegen seine Stich- 
haltigkeit geltend zu machen wären.
	        
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