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greß — beschränken wir uns neben kurzen rechtsgeschicht-
lichen Rückblicken für die Betrachtung des gegenwärtigen
Rechtszustandes im wesentlichen auf das Preußische Landrecht
und auf die neuen Reichsgesetze, insbesondere die Grundbuch-
ordnung!.
Man möchte meinen, daß schon in der sprachlich fast
mystischen Definition des Römischen Rechts die Quelle für die
Rechtsunsicherheit zu finden, die sich in der über Beschädigungen
durch Versehen des Richters ergangenen Rechtsprechung ausge-
prägt findet. Es ist eben der „judex qui litem suam facit“ eine
für die Erkenntnis seiner Merkmale so verschwommenen Er-
scheinung, daß selbst aus dem Gesichtspunkt der alten extraor-
dinaria cognitio der Dig. 50. 13 in den Quellen kaum die Kon-
turen des Bildes gefunden werden können:
— Si judex litem suam fecerit — so sagt Gajus in der lex
ultima des tit. 13 — non proprie ex maleficio obligatus videtur,
sed quia neque ex contracta obligatus est, et utique peccasse
aliquid intelligitur, licet per imprudentiam, ideo videtur quası
ex maleficio teneri in factum actione et, in quantum de ea re
aequum religioni judicantis visum fuerit, poenam sustinebit.
Die Voraussetzung der Haftung, das peccare per im-
prudentiam, spiegelt sich nicht wieder in der Anschauung,
die zu Gunsten des Spruchs des Prozeßrichters im Gemeinen
Recht wie im Preußischen Landrecht sich Bahn gebrochen hat,
daß nämlich nicht Versehen, selbst nicht die gröbste Ignoranz
bei Erlassung und Fassung des Urteils sondern nur Vorsatz
in Verletzung der Amtspflicht haftbar mache. — Wie hätte es
auch anders sein können, wenn gerade Ulpian — lex 15 D
de judiciis (5. 1) —- eine evident dolo malo in fraudem legis ge-
sprochene Sentenz voraussetzte! Hatte doch auch der Codex —
ı In der Regel wird abgekürzt werden: GBO. = (Preuß.) Grundbuchord-
nung. RGBO. = Reichsgrundbuchordnung. BGB. = Bürgerliches Gesetz -
buch. RG. = Reichsgericht.