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de poena judicis, qui male judicavit (7. 49) — eine corruptela
und ein pretio depravare, also Pflichtwidrigkeiten vorausgesetzt,
die doch unzweifelhaft die Sache zu einer causa criminalis stem-
pelten! Daraus, daß einerseits vermöge der Worte „non proprie
ex maleficio“ die eigentliche Strafklage ausgeschlossen wird,
andererseits aber die Schadensklage gegen den Richter eine ver-
möge der Worte in 1. 27 85D ad legem Aquiliam (IX 2)
„si quis alterı damnum fecerit-damnas esto“ der Aquilischen
Klage cap. 3 sich nähernde Sonderstellung eingenommen hat, kann
die abweichende Systematik erklärt werden, mit der die Materie
der sog. Syndikatsklagen von den Gesetzgebungen der einzelnen
Staaten behandelt worden ist. Zu allen Zeiten hat es zu den
schwierigsten Problemen gehört, ein damnum, dessen Entstehung
bei objektiver Betrachtung als ein reines Verhängnis erscheint,
in Kausalzusammenhang zu „rechtswidrigen“ Handlungen eines
Dritten zu bringen und diesen büßen zu lassen oder zu „be-
strafen“ und zwar, wenn er Beamter ist, wegen „Pflichtwidrig-
keit“; rücksichtlich der Frage, wie dieses Problem im Einzel-
falle gelöst werde, stellt psychologische Beobachtung nicht
selten fest, daß das subjektive Strafrecht in der Person
des Urteilers gleichsam verkörpert erscheint, indem bei Fällung
von Straf- und Regreßurteilen die religio judicantis sich da-
durch auf die höchste Stufe stellt, daß sie das zu ihrer Kog-
nition gebrachte — Delikt oder Quasidelikt — auf das tiefste
verurteilt. — Und vollends das Quasidelikt eines Rich-
ters! — Wer hätte nicht, als er zuerst im Recht instituiert
wurde und mit Justinian die im Prooemium zu den Institutionen
ausgesprochene Hoffnung nährte — toto legitimo opere perfecto
posse etiam rempublicam in partibus sibi credendis gubernari —
wer hätte nicht in dieser Hoffnung schwer niedergedrückt und
in Beziehung auf dieses Vertrauen arg getäuscht sich gefunden,
wenn der Lehrer neben das Bild des judex-gubernator die Figur
des judex litem suam faciens stellte! Bei der ironischen An-