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Verfassung materiell und formell nicht erforderlich wird. 2. Der
Verfasser des Entwurfs mahnt aus praktischen Gründen die-
jenigen, welche etwa über die Verfassungsmäßigkeit des Ent-
wurfes Bedenken hegen, dieselben nicht geltend zu machen,
weil sonst das Gelingen des beabsichtigten Werkes der Gesetz-
gebung fraglich werden könnte.
So begreiflich und beachtenswert das im Ersten enthaltene
Vorhaben ist, so bedenklich erschiene es, dem Zweiten sich
allseits schlechthin zu fügen. Ist es aus praktischen Gründen
nicht ratsam, die Verfassung selbst um einer Kirchengemeinde-
ordnung willen zu ändern oder das bestehende Verhältnis von
Staat und Kirche zu verschieben, so wäre es doch aus noch
höheren, rechtlichen Gründen unzulässig, eine Verfassungs-
änderung gleichsam unmerklich und durch stillschweigendes Ein-
verständnis der gesetzgebenden Faktoren vorzunehmen.
Die Verfassungsfrage nun lautet einfach: Ist die Regelung
der ortskirchlichen Vermögensverwaltung eine innere oder eine
weltliche Angelegenheit der öffentlichen Glaubensgesellschaften ?
Die Motive sagen (S. 5l): „Die Erlassung der Kirchen-
gemeindeordnung im Wege der staatlichen Gesetzgebung ent-
spricht der historischen Entwicklung in Bayern und namentlich
dem Standpunkte der bayerischen Verfassung, nach welcher
die Materie als weltliche Angelegenheit erscheint.“ Die Motive
stützen sich auf 8S 62, 64, 65 und 75 der II. Verf.-Beil.
Der Bericht dagegen (8.8) ist nicht frei von Bedenken. Er
hält daran fest, daß es sich hier eigentlich um eine gemischte Ange-
legenheit handle. Diese Ansicht wird freilich in einer höchst eigen-
tümlichen Weise verhüllt. S. 8 heißt es, der Widerspruch
zwischen Konkordat und II. Verfassungs-Beilage bestehe in vor-
würfiger Frage. Der Berichterstatter umgeht nun zwar die Dar-
legung dieses Widerspruchs. Man sieht aber doch, was er
meint. Er fährt nämlich fort: „Da aus der Zustimmung zum
Entwurf gefolgert werden könnte, daß der bisher von der kathol.
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