Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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die religio des Regreßrichters angerufen werden mußte, die 
über einen andern Richter, über dessen Schuld gewisser- 
maßen strafend zu Gericht sitzen solle. Wird erwogen, 
dab die religio judicantis im Sinne der Quellen der Regel nach 
auf dem Gebiet der tatsächlichen Beurteilung sich 
bewegt haben wird, so wird es erklärlich, daß wir in den Ent- 
scheidungen nirgends, namentlich nicht betrefis der sog. Extra- 
judizialgeschäfte des Richters. den roten Rechtsfaden finden, der 
durch die Regreßurteile erkennbar sich hindurchzöge, der es 
verbieten müßte, menschliche Irrtümer schlechtweg als „uner- 
laubte Handlungen“ oder als „Pflichtverletzungen“ zu bezeich- 
nen. Muß es doch schon im wahren Sinne des Wortes befrem- 
dend erscheinen, daß Doktrin wie Gesetz jenen Entschädigungs- 
klagenden Namen der „Syndikatsklagen“ gegeben hat und 
daß wir, ähnlich wie in unseren jetzigen „öffentlichen Klagen“ 
des Strafverfahrens, in der Vertretung der Syndikatsklagen dem 
accusator publicus begegnen, einer Stellung, bei deren Ent- 
wickelung vom 1. Januar 1900 ab unser volles Interesse wird 
einsetzen müssen. Wer Sprache und Recht als echt nationale 
Erzeugnisse betrachtet und insoweit eine Verwandtschaft beider 
annimmt, wird erkennen, daß die Sprache überall da versagt, 
wo es um Rechtsbildungen, die nicht der Volkheit entsprechen, 
sich handelt. — Der judex qui litem suam facit, die Bildung 
der Syndikatsklagen wie die prise A partie, die das französische 
Recht für die Belangung des Richters voraussetzt, sind Erzeug- 
nisse, die ebenso den Mangel an sprachbildnerischer Fähigkeit 
wie an rechtssystematischer Eingliederung bekunden. Hiermit 
mag es auch zusammenhängen, daß einzelne Rechtslehrer (BE- 
SELER, Syst. des gem. deutsch. Privatr.) über die Syndikatsklagen 
überhaupt nicht abhandeln, andere (BLUHM, Syst. der Rechts- 
quellen) die Materie bei den Rechtsmitteln erwähnen, wieder 
andere (FOERSTER-EccIvs, Privatrecht) auf objektivem Stand-
	        
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