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punkt die Materie als „Beschädigung durch Amtshandlungen*“
erörtern:
Mögen -— so wird Bd. II S. 496 dieses Lehrbuchs gesagt —
die Aussprüche des Röm. Rechts über Vorsatz und Versehen
der Richter sich wirklich widersprechen oder die Möglichkeit
zu einer Vereinigung bieten, für das heutige gemeine Recht
muß auf Grund der Reichsgesetzgebung der Satz als geltend
behauptet werden, daß die Vertretung des Richters nur ein-
tritt, wenn er vorsätzlich rechtswidrig gehandelt hat.
Und mit Recht! Denn daß ein Richter, vorausgesetzt,
dab er zuständig und angerufen worden, einen Urteilsspruch zu
fällen, haftbar sein solle, wenn dieser Spruch vor einem höheren
Tribunal als nicht rechtsgemäß erkannt werden sollte, ist ein
offensichtlicher Widerspruch gegen die natio-
nale Instanz; die den Richter berufen hatte. Nur ın
diesem Sinne können die Gesetze des alten Reichs ausgelegt
werden; freilich hatte noch der Reichsabschied von 1532 die
Richter allgemein „wegen unrechtmäßiger Urteile“ haftbar ge-
macht; die Kammergerichtsordnung von 1555 dagegen läßt die
Richter nur wegen Betrug und Arglist, nicht wegen Uebersehen,
Unfleiß, Unwissenheit oder Irrsal haften. Die Anordnung des
Jüngsten Reichsabschiedes :
daß, wenn sich befinden würde, daß ein Richter nicht ex
Justitia sondern ex affectu judiziert und geurteilet, derselbe
litem suam gemacht haben und dem syndicatui verfallen sein
solle,
war nur der vorausgeschickten Mahnung gemäß:
daß die Richter gleich Priestern und getreuen Vorstehern der
heilsamen Justiz, wie ihren geleisteten Pflichten gebühret, den
geraden Weg hindurchgehen sollen *. — Während so die mate-
rielle Gesetzgebung die Bürgschaften für gerechte Urteile zu
erlangen suchte, hatte wälsche Rechtsbildung, für deren Auf-
* FOERSTER-EccIvs a. a. OÖ. s. Anm. 3.