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nahme Deutschland stets empfänglich gewesen, eine förmliche
Verfolgung im Wege der Syndikatsklage angeordnet und es
scheint, als sei mit der Einsetzung besonderer Anklagebehörden
ein fehlerhaftes System in die Sache gekommen.
—- Syndicatus est — so belehrt uns LEYSER (a. a. O. med. 4)
jJudicium contra magistratum, qui officium suum male admi-
nistravit, cive civiliter sive criminaliter intentatum, nomenque
traxit a syndicis, peculiarı magistratu apud Italos — nec
non teste Bodino de republica lib 4 cap 4 -- Grallos ad
hoc constituto, ut rationes a magistratibus reposcat et de
delictis in officiis ab iis commissis cognoscat eosque qui de-
liquerunt, puniat.
Die befremdende Organisation, deren Anomalie aus dem
„peculiaris* folgt, die wir in ähnlichen Einrichtungen, wie den
Intendanten RICHELIEUS, den gens du roi, den fiskalischen Be-
dienten der Preußischen Allgem. Gerichtsordnung wieder zu
finden glauben, scheint also, wenn wir der Definition LEYSERs
vertrauen können, einer Erörterung der Grade der Culpa sich
überhoben, einen durch einen Beamten verursachten objek-
tiven Schaden von vornherein auf ein Delikt zurückgeführt
und demgemäß gestraft zu haben; und so machtvoll muß
die Stellung des Syndikus gewesen sein, daß man — logisch-
technischer Wortbildung zuwider -- den Namen der Klage nicht
von dem Gegenstande, sondern von der Person des Anklägers
entnommen und sie sogar aetio ex syndicatu genannt hat; also
die Klage, „kraft des Syndikats“, bei deren durch die Vorzeit
vielfach verschleierter Betrachtung doch die Frage nicht zu
unterdrücken, welcher Magistratus denn berufen gewesen sei, ge-
gebenenfalls die Syndici selbst zu dezimieren°.
Ein kurzes Verweilen bei den einschlägigen Meditationen
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5 „Wer beaufsichtigt denn wieder die Aufseher ? fragt der Oberstaats-
anwalt v. Tippelkirch in den Beiträgen zur Strafproz.Ordnung für Preußen
(GOLDAMMER, Archiv Bd. II S. 450).