Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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wird, um es kurz zu sagen, unsere Aufgabe sein müssen, darzu- 
legen, daß die in Regreßklagen angerufene religio judicantis in 
Despotismus und Tyrannis ausarten könne. 
Was die Haftpflicht des Spruchrichters anlangt, so kann 
heute als obsolet gelten und es kann deshalb dahingestellt 
bleiben, wie weitman sich — bei Fassung der $$ 88, 89 a. a. O. — 
absichtlich so schwankend ausgedrückt habe, um die Härte der 
Praxis zu mildern und für die Billigkeit einigen Spielraum zu 
lassen '3. 
Selbst die Zweifel, ob lata culpa auch hier dem dolus gleich 
stehen solle !*, sind durch das Erkenntnis des R.G. vom 18. Jan. 
1897 (Preuß. Just.Min.Bl. S. 106) so gut wie gegenstandslos 
geworden und werden gegenstandslos werden durch 8 839 Abs. 2 
BGB., der — recht eigentlich organisatorisch, in echter Ergän- 
zung des $ 1 Ger.Verf.Ges. bestimmt: 
Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine 
Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden 
nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung mit einer 
im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden 
öffentlichen Strafe bedroht ist. 
Daß jene Freiheit von jeder Haftung für Irrsal und selbst 
schwersten Rechtsirrtum auf pflichtwidrige Verweigerung 
oder Verzögerung der Ausübung des Amtes nicht 
Anwendung findet, wie $ 839 weiter verordnet, liegt in der Natur 
der Sache, da Pflichtwidrigkeiten in dieser Richtung 
schon an sich als unerlaubte Handlungen im Sinne der Disziplinar- 
gesetze gelten dürfen und da solche Handlungen schon nach 
Rechtsvermutung zur Vertretung eines entstandenen Schadens 
verpflichten. 
Freudig darf der neue Rechtsstand begrüßt werden, der 
nicht nur durch den Hinweis des RG. und der Motive zum 
  
  
13 Nach SUAREZ, revis. monit. KocH, ALR. 8. Aufl. Anm, 2 zu 888 p. 10. 
1! FOERSTER-ECCIUS a. a. OÖ. Anm. 11.
	        
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