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wird, um es kurz zu sagen, unsere Aufgabe sein müssen, darzu-
legen, daß die in Regreßklagen angerufene religio judicantis in
Despotismus und Tyrannis ausarten könne.
Was die Haftpflicht des Spruchrichters anlangt, so kann
heute als obsolet gelten und es kann deshalb dahingestellt
bleiben, wie weitman sich — bei Fassung der $$ 88, 89 a. a. O. —
absichtlich so schwankend ausgedrückt habe, um die Härte der
Praxis zu mildern und für die Billigkeit einigen Spielraum zu
lassen '3.
Selbst die Zweifel, ob lata culpa auch hier dem dolus gleich
stehen solle !*, sind durch das Erkenntnis des R.G. vom 18. Jan.
1897 (Preuß. Just.Min.Bl. S. 106) so gut wie gegenstandslos
geworden und werden gegenstandslos werden durch 8 839 Abs. 2
BGB., der — recht eigentlich organisatorisch, in echter Ergän-
zung des $ 1 Ger.Verf.Ges. bestimmt:
Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine
Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden
nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung mit einer
im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden
öffentlichen Strafe bedroht ist.
Daß jene Freiheit von jeder Haftung für Irrsal und selbst
schwersten Rechtsirrtum auf pflichtwidrige Verweigerung
oder Verzögerung der Ausübung des Amtes nicht
Anwendung findet, wie $ 839 weiter verordnet, liegt in der Natur
der Sache, da Pflichtwidrigkeiten in dieser Richtung
schon an sich als unerlaubte Handlungen im Sinne der Disziplinar-
gesetze gelten dürfen und da solche Handlungen schon nach
Rechtsvermutung zur Vertretung eines entstandenen Schadens
verpflichten.
Freudig darf der neue Rechtsstand begrüßt werden, der
nicht nur durch den Hinweis des RG. und der Motive zum
13 Nach SUAREZ, revis. monit. KocH, ALR. 8. Aufl. Anm, 2 zu 888 p. 10.
1! FOERSTER-ECCIUS a. a. OÖ. Anm. 11.