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BGB. auf die zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung un-
entbehrliche Unabhängigkeit der Gerichte, sondern prä-
ziser damit begründet werden muß, daß überhaupt der judex-
sacerdos niemals unter der kleingeistigen atra cura vor der Re-
greßklage stehen darf, deridealeren Betrachtung, daß das Recht
im Namen des Königs und im Namen des Reichs gesprochen
wird, gar nicht zu gedenken.
Doch wie steht es — das ist die nationale Sorge, die uns
bewegt, das ist das Ziel unserer Ausführungen — und wie wird
es in der Folge stehen mit der Syndikatsklage gegen eben
denselben Richter, der vielleicht soeben den Stuhl des
Spruchrichters in einer landgerichtlichen Kammer, zu
der er einberufen, verlassen und den Mantel von der Schulter
geschlagen hat und der nun am Amtsgericht als Vollstrek-
kungs-, Nachlaß- oder Grundbuchrichter eben
denselben Rechtssatz, den er haftfrei in der Kammer des Land-
gerichts geltend gemacht, in einem mit der Rechtswirkung irre-
parablen Rechtsakt, etwa einer Erbbescheinigung, einer Grund-
buch-Eintragung unmittelbar umsetzt.
Wenn nun freilich der Ausspruch BinDinas ®:
Was der Mensch Schlimmes verursacht, mit oder ohne
Schuld, muß er bessern. Das Verursachungsprinzip gibt die
Entscheidung über die Person des Schadenträgers von Gerech-
tigkeitswegen an die Hand;
zur Norm würde, so würden allerdings die Menschen, die als Ge-
schäftsleute oder Beamte mitten im Getriebe des Lebensverkehrs
stehen, exponierter und dem Verursachungsprinzip leichter ver-
fallen sein als die Männer, die nach ihrer Berufswahl die Rechts-
verhältnisse in beschaulicher Ruhe abstrahieren und der Gefahr
derkonkreten Verursachung sich fernstellen können:
auch erscheint es wenig praktisch, für das Prinzip mit
solcher Wärme einzutreten, ohne der Beweisregeln zu ge-
"5 BInDInG, Die Normen und ihre Uebertretung. 2. Aufl. I. S. 471.
Archiv für öffentliches Recht. XXVI. 1. 9