—_ 4A —
Kirche und ihrer berufenen Vertretung aus prinzipiellen Grün-
den konsequent verworfene Standpunkt, es sei der Staat
zureinseitigen Regelung dieser Materie berech-
tigt, durch die Erhebung des Entwurfs zum Gesetz legalisiert
werde, so ist Veranlassung gegeben, zur Wahrung der prinzi-
piellen Stellungnahme bezüglich dieses Verhältnisses auf die im
Landtag wiederholt kundgegebene Anschauung zu verweisen und
die dort vertretene Anschauung unter Ausschluß von gegen-
teiligen Konsequenzen auch für die Behandlung der
gegenwärtigen Materie ausdrücklich vorzu-
behalten.“
Nach diesen Worten des Vorbehaltes und der Geltend-
machung des kirchlichen Standpunktes, welcher demjenigen des
Entwurfs gerade entgegengesetzt ist, wäre nun nach einfachem
Gesetze der Logik Verwerfung des Entwurfes als verfassungs-
widrig zu erwarten. Aber das Gegenteil folgt. Der Verfas-
ser fährt fort: „Da also durch den vorliegenden (Gesetzent-
wurf an der bestehenden Verfassung und dem Verhältnisse
zwischen Staat und Kirche eine grundsätzliche Aenderung nicht
vorgenommen wird, erscheint die Aufrollung der Frage ....
zur Zeit ein müßiges Beginnen.“
Worauf man dieses „also“ zu beziehen habe, ist schwer
erkennbar. Nach Gesetzen der Logik und Grammatik müßte es
auf das unmittelbar Vorhergesagte bezogen werden. Aus diesem
aber folgt das Gegenteil. Der Sinn ist aber offenbar der: Ein
Widerspruch zwischen dem Entwurf und der Verfassung besteht
zwar, wir wollen aber über ihn hinwegsehen — aus „praktischen
Gründen !*
MEURER (a. a. OÖ. 8. 3) lobt die Neigung des Berichtes,
das kirchliche Vermögensrecht durch ein Staatsgesetz geregelt
zu sehen. Er erachtet es als eine „Probe praktischer Schu-
lung“, welche der Bericht ablegt, indem er die kirchlichen In-
teressen nicht mehr unter der Flagge der Konkordatsfrage auf-