Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Kirche und ihrer berufenen Vertretung aus prinzipiellen Grün- 
den konsequent verworfene Standpunkt, es sei der Staat 
zureinseitigen Regelung dieser Materie berech- 
tigt, durch die Erhebung des Entwurfs zum Gesetz legalisiert 
werde, so ist Veranlassung gegeben, zur Wahrung der prinzi- 
piellen Stellungnahme bezüglich dieses Verhältnisses auf die im 
Landtag wiederholt kundgegebene Anschauung zu verweisen und 
die dort vertretene Anschauung unter Ausschluß von gegen- 
teiligen Konsequenzen auch für die Behandlung der 
gegenwärtigen Materie ausdrücklich vorzu- 
behalten.“ 
Nach diesen Worten des Vorbehaltes und der Geltend- 
machung des kirchlichen Standpunktes, welcher demjenigen des 
Entwurfs gerade entgegengesetzt ist, wäre nun nach einfachem 
Gesetze der Logik Verwerfung des Entwurfes als verfassungs- 
widrig zu erwarten. Aber das Gegenteil folgt. Der Verfas- 
ser fährt fort: „Da also durch den vorliegenden (Gesetzent- 
wurf an der bestehenden Verfassung und dem Verhältnisse 
zwischen Staat und Kirche eine grundsätzliche Aenderung nicht 
vorgenommen wird, erscheint die Aufrollung der Frage .... 
zur Zeit ein müßiges Beginnen.“ 
Worauf man dieses „also“ zu beziehen habe, ist schwer 
erkennbar. Nach Gesetzen der Logik und Grammatik müßte es 
auf das unmittelbar Vorhergesagte bezogen werden. Aus diesem 
aber folgt das Gegenteil. Der Sinn ist aber offenbar der: Ein 
Widerspruch zwischen dem Entwurf und der Verfassung besteht 
zwar, wir wollen aber über ihn hinwegsehen — aus „praktischen 
Gründen !* 
MEURER (a. a. OÖ. 8. 3) lobt die Neigung des Berichtes, 
das kirchliche Vermögensrecht durch ein Staatsgesetz geregelt 
zu sehen. Er erachtet es als eine „Probe praktischer Schu- 
lung“, welche der Bericht ablegt, indem er die kirchlichen In- 
teressen nicht mehr unter der Flagge der Konkordatsfrage auf-
	        
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