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denken, nach denen die Merkmale der Verursachung festgestellt
werden sollen; in diesem Punkte wird infolge dieser Abhand-
lung Gelegenheit zur Prüfung einschlägiger „Beweiswürdigung“
geboten werden.
Ist unserer Anschauung gemäß, schon das Verschuldungs-
prinzip in Regreßklagen mit großer Einschränkung aufzunehmen
und auszulegen, so findet das Verursachungsprinzip in folgerich-
tiger Anwendung seine letzte Darstellung — sit venia verbo —
in der Schöpfungsgeschichte. — Uebrigens lassen gegen obige
Theorie schon daraus Einwendungen sich erheben, daß BinDIn6
selbst, indem er „der Vagheit des Namens des Unrechts gedenkt
(8 42 a. a. O.), sich auf MERKEL, Enzykl. beruft,
daß jede Rechtsverletzung das Moment des Ungehorsams dem
objektiven Recht gegenüber enthalte.
Eben dieses Moment würde doch ein schuldloses Ver-
ursachen ausschließen! Und wenn im Einzelfalle die im Kom-
missionsbericht über die ReichsGBO. aufgeworfene Frage (HAHN
Mater Bd. V.S. 213)
ob die Regreßklagen nicht häufiger seien als man annehmen
und ob es nicht wunderbar sei, daß sie bei der Ueberlastung
der Grundbuchbeamten in Preußen mit Dienstgeschäften nicht
noch häufiger seien ;
wenn diese Frage zur prozeßgerichtlichen Erörterung gelangte,
so würde die religio judicantis die Ursache nicht selten da
finden, wo der Syndikus sie nicht gesucht hat. — Wirhaben an
anderer Stelle die Ansicht vertreten, daß grade im Strafrecht
mehr als in jedem anderen Rechtsgebiet die Anwendung gewisser
festgestellter Prinzipien und allgemeiner philosophischer Theorien
an den Umständen des konkreten Falles scheitern und daß zu
den verderblichsten Erscheinungen auf dem Gebiet der Straf-
rechtswissenschaft wie der Strafgesetzgebung das Generalisieren
gehöre!°. Die „Veranlassung“ zum Prinzip zu erheben, heißt
18 A, s. Zur Lehre vom Versuch Breslau M. u. H. Mareus 23.