Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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bestätigen und daß, indem der Begriff der „Billigkeit“ als Richt- 
steig aufgenommen ist, hierin ein hohes Vertrauen zu dem Richter 
sich bekundet. 
Wie weit dieses Vertrauen vom 1. Januar 1900 ab gerecht- 
fertigt werde, wird seinerzeit als auf dem Gebiete des Ge- 
richtsverfassungsgesetzes liegend erachtet und er- 
örtert werden müssen, ob unsere juristische Vorbildung im wei- 
testen Sinne in der Findung der Merkmale der „Billigkeit“ aus- 
reichend schule. 
Bei weitem lieber aber — und wir kommen hier auf den 
deutschen Amtsrichter zurück — möchten wir uns mit dem 
Binpineschen Verursachungsprinzip befreunden, als mit jener 
unseligen Methode, die den deutschen Amtsrichter zur impru- 
dentia fast prädestiniert!” wähnt, und die deshalb bereit ist, in 
einer oberflächlich beurteilten causa auch zugleich die wirk- 
liche culpa zu erblicken,: die, da sie das Verursachungs- 
prinzip nicht auszulegen vermag, die Verschuldung unterlegt. 
Was in der Folge für den Spruchrichter gilt, wird für den Amts- 
richter in dessen weitverzweigter Tätigkeit als Vollstreckungs- 
richter, Nachlaßrichter, Grundbuch- und Registerrichter, die ihn 
in strepitu forensi zur bereitesten tatsächlichen und recht- 
lichen Beurteilung zwingt, nicht gelten! ! 
Bereits für den bisherigen Rechtsstand war der Umfang der 
Vertretungspflicht für die richterlichen Geschäfte der sog. frei- 
willigen Gerichtsbarkeit bestritten; ein Argument für diese Rechts- 
unsicherheit fand sich schon in den besonderen Normen, die die 
preussische Gesetzgebung für einzelne Materien angenommen 
hatte, so bei Testamentsaufnahmen (A. B. R. I. 12 $ 140) im 
älteren Vormundschaftsrecht (II. 18 $ 304). Während FÖRSTER 
(Preuß. Grundbuchrecht S. 40) den Grundbuchrichter für jedes 
  
17 So WERNER, Freie Anwaltschaft, Halle 1890. Ueber diese maßlos 
verletzende Schrift an einem anderen Orte.
	        
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