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bestätigen und daß, indem der Begriff der „Billigkeit“ als Richt-
steig aufgenommen ist, hierin ein hohes Vertrauen zu dem Richter
sich bekundet.
Wie weit dieses Vertrauen vom 1. Januar 1900 ab gerecht-
fertigt werde, wird seinerzeit als auf dem Gebiete des Ge-
richtsverfassungsgesetzes liegend erachtet und er-
örtert werden müssen, ob unsere juristische Vorbildung im wei-
testen Sinne in der Findung der Merkmale der „Billigkeit“ aus-
reichend schule.
Bei weitem lieber aber — und wir kommen hier auf den
deutschen Amtsrichter zurück — möchten wir uns mit dem
Binpineschen Verursachungsprinzip befreunden, als mit jener
unseligen Methode, die den deutschen Amtsrichter zur impru-
dentia fast prädestiniert!” wähnt, und die deshalb bereit ist, in
einer oberflächlich beurteilten causa auch zugleich die wirk-
liche culpa zu erblicken,: die, da sie das Verursachungs-
prinzip nicht auszulegen vermag, die Verschuldung unterlegt.
Was in der Folge für den Spruchrichter gilt, wird für den Amts-
richter in dessen weitverzweigter Tätigkeit als Vollstreckungs-
richter, Nachlaßrichter, Grundbuch- und Registerrichter, die ihn
in strepitu forensi zur bereitesten tatsächlichen und recht-
lichen Beurteilung zwingt, nicht gelten! !
Bereits für den bisherigen Rechtsstand war der Umfang der
Vertretungspflicht für die richterlichen Geschäfte der sog. frei-
willigen Gerichtsbarkeit bestritten; ein Argument für diese Rechts-
unsicherheit fand sich schon in den besonderen Normen, die die
preussische Gesetzgebung für einzelne Materien angenommen
hatte, so bei Testamentsaufnahmen (A. B. R. I. 12 $ 140) im
älteren Vormundschaftsrecht (II. 18 $ 304). Während FÖRSTER
(Preuß. Grundbuchrecht S. 40) den Grundbuchrichter für jedes
17 So WERNER, Freie Anwaltschaft, Halle 1890. Ueber diese maßlos
verletzende Schrift an einem anderen Orte.