Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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einschneidendsten Fragen des Beamtenrechts, 
in welchem Umfange der Staat (in Preußen bestehen Kör- 
perschaften, in deren Dienst die Grundbuchbeamten ständen, 
nicht) dieses Recht ausüben werde. Daß eine Ansicht — sie 
wird in der Folge dieser Schrift uns noch beschäftigen — Gültig- 
keit erlangen werde, 
es bestehe überhaupt keine Haftbarkeit für den entstandenen 
Schaden, wenn der Grundbuchrichter bei Auslegung des Ge- 
setzes der von beachtenswerter (!) Seite, insbesondere von den 
obersten Gerichtshöfen, vertretenen Ansicht gefolgt sei; 
ist nicht ganz anzunehmen; diese Frage tritt aber auch zurück 
gegenüber der ungleich wichtigeren Frage: 
Welcher Modus wird gefunden werden, um die Vor- 
frage der Haftung überhaupt und zwischen dem Staat und dem 
event. von diesem in Anspruch zu nehmenden Beamten zum 
Abschluß zu bringen? Denn daß der Staat nach seiner Rechts- 
anschauung den Schadensanspruch anerkennen und demnächst 
den Grundbuchbeamten würde belangen können, ohne daß 
diesem die prozessualen Einreden aus der Streitgenossenschaft 
zuständen, ist ausgeschlossen. 
Welche Organe des Staates werden, wenn der An- 
spruch auf Schaden feststeht und befriedigt wird, zu entscheiden 
haben, ob der Beamte im ordentlichen Rechtswege 
zu belangen sei, und welche konkreten Grade der 
Fahrlässigkeit werden bei dieser Prüfung von den be- 
rufenen Organen zugrunde gelegt werden? 
Eine Hoffnung auf Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit 
kann in dieser Richtung nicht genährt werden; man wird sich 
vor die Anwendung des Kompetenzkonfliktsgesetzes von 1854 und 
zwar im umgekehrten Sinne gestellt sehen und der Beamte wird 
insoweit dem Oasus und infolge dessen dem syndicatui verfallen 
sein, als die Entschließung der Justiz-Verwaltungsbehörde — 
vielleicht unter Intervention der Finanzverwaltung -— beeinflußt
	        
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