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zum Opfer fallen kann und weil in der Kritik jener Entschei-
dungen die eigentliche Substanz unserer Ansicht zu finden,
daß in dem geistigen Druck, der durch den Ansporn zur Sorg-
falt auf den eidlich verpflichteten Richter gelegt wird, die
Schäden zu erschauen sind, die auf den Boden geistiger Un-
freiheit für die nationale Rechtsübung erwachsen.
Zahlenmäßige Nachweise werden, wie in der Natur der Sache liegt,
über unsere Ansicht schwer sich erbringen lassen; jedenfalls aber
würde die Statistik, mag sie auch in vielen ihrer Gegenstände
und Folgerungen angegriffen werden können, ein für die
rechtsgeschichtliche Methode sehr fruchtbares
Gebiet betreten, wenn sie die Zahlenverhältnisse der Regreß-
klagen und — häufig hiermit zusammenhängend, sofern aus einem
Versehen eine Verletzung der Pflichten,. die das Amt auferlegt»
zu konstruieren — der Disziplinaruntersuchungen in den ein-
zelnen Überlandesgerichtsbezirken feststellte.
Die eine der erwähnten Entscheidungen hat Fahrlässig-
keit des Registergerichts zum Gegenstande. — Es ist
hierbei vorauszuschicken, daß die Uebertragung der Genossen-
schaftsregister auf die Amtsgerichte füglich nur als Ausdruck des
Vertrauens zu dem Einzelrichter aufzufassen, dem neben seinen
sonstigen Geschäften Materien übertragen werden, für die füglich
besondere Beamte oder Behörden eingesetzt werden könnten.
Daß hierdurch nicht selten eine nachteilige Ueberlastung
der Amtsgerichte entstehen mag, ist ja auch von der preußischen
Justizverwaltung anerkannt worden: in seinem Schreiben an den
Präsidenten der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse vom
11. April 1896 (siehe Mitteilungen aus dem Kataster der ın
Preußen vorhandenen eingetragenen Genossenschaften, Berlin
1898) erkennt der preußische Justizminister die stets ge-
steigerte Inanspruchnahme der Justizbeamten
für Zwecke anderer Ressorts an und verlangt Gewähr,
daß der Zentralgenossenschaftskasse zivilrechtliche Er-