Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 1383 — 
& 5 Bekanntmachung des Bundesrats betr. Führung des Genos- 
senschaftsregisters vom 11. Juli 1889 sei und deshalb die Ein- 
tragung neben dem Reichsanzeiger nur noch in einem 
Blatte hätte veröffentlicht werden dürfen. 
Das Kammergericht führt aus: 
dab darüber, ob eine Genossenschaft eine kleinere sei, aller- 
dings das Ermessen des Gerichts entscheide; fügt aber in einer 
Ausdrucksweise, der wir nicht selten in den Entscheidungen 
des höchsten Preuß. Gerichtshofes begegnen und die selbst in 
hypothetischer Anwendung nicht statihaft sein sollte, hinzu: 
Aber dies Ermessen dürfe kein „willkürliches“ sein, sondern 
müsse nach bestimmten sachlichen Gründen getroffen werden. 
& 5 der Bekanntmachung vom 11. Juli 1889 schreibe in dieser 
Hinsicht noch besonders vor, daß das Gericht hierbei die Zahl 
der Mitglieder, die Größe des Genossenschaftsvermögens und 
den Umfang des Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen habe. 
Indem das Kammergericht in tatsächlicher Beurteilung zu 
der Annahme gelangt, daß die betreffende Genossenschaft eine 
„kleinere“ sei, in deren Interesse —- zur Kostenersparung — 
das Gesetz die Bekanntmachung neben dem Reichsanzeiger in 
nur einem Blatte angeordnet habe, fertigt es die landgericht- 
liche Begründung, 
daß die Genossenschaft vor der Anordnung 
derbetreffendenBekanntmachungennichtbe- 
antragt habe, sie als kleinere Genossenschaft 
zubehandeln, 
mit der einfachen Negation ab, 
daß „es nicht in Betracht komme“, ob die betreffende Ge- 
nossenschaft ihre „Eigenschaft“ als kleinere dem Gericht vor 
der Bekanntmachung geltend gemacht habe; vielmehr habe 
das Registergericht die betreffende Prüfung von Amtswegen 
vorzunehmen, 
Die Ansicht des Kammergerichts, die demnächst die Grundlage
	        
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