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& 5 Bekanntmachung des Bundesrats betr. Führung des Genos-
senschaftsregisters vom 11. Juli 1889 sei und deshalb die Ein-
tragung neben dem Reichsanzeiger nur noch in einem
Blatte hätte veröffentlicht werden dürfen.
Das Kammergericht führt aus:
dab darüber, ob eine Genossenschaft eine kleinere sei, aller-
dings das Ermessen des Gerichts entscheide; fügt aber in einer
Ausdrucksweise, der wir nicht selten in den Entscheidungen
des höchsten Preuß. Gerichtshofes begegnen und die selbst in
hypothetischer Anwendung nicht statihaft sein sollte, hinzu:
Aber dies Ermessen dürfe kein „willkürliches“ sein, sondern
müsse nach bestimmten sachlichen Gründen getroffen werden.
& 5 der Bekanntmachung vom 11. Juli 1889 schreibe in dieser
Hinsicht noch besonders vor, daß das Gericht hierbei die Zahl
der Mitglieder, die Größe des Genossenschaftsvermögens und
den Umfang des Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen habe.
Indem das Kammergericht in tatsächlicher Beurteilung zu
der Annahme gelangt, daß die betreffende Genossenschaft eine
„kleinere“ sei, in deren Interesse —- zur Kostenersparung —
das Gesetz die Bekanntmachung neben dem Reichsanzeiger in
nur einem Blatte angeordnet habe, fertigt es die landgericht-
liche Begründung,
daß die Genossenschaft vor der Anordnung
derbetreffendenBekanntmachungennichtbe-
antragt habe, sie als kleinere Genossenschaft
zubehandeln,
mit der einfachen Negation ab,
daß „es nicht in Betracht komme“, ob die betreffende Ge-
nossenschaft ihre „Eigenschaft“ als kleinere dem Gericht vor
der Bekanntmachung geltend gemacht habe; vielmehr habe
das Registergericht die betreffende Prüfung von Amtswegen
vorzunehmen,
Die Ansicht des Kammergerichts, die demnächst die Grundlage