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Der weitere Fehler der kammergerichtlichen Entscheidung
liegt darin, dab nirgends erhellt — was sie implicite annimmt
— daß der $ 147 Gen.-Ges. etwas anderes sein könne als ein
dispositiver Rechtssatz und daß der Registerrichter ihn zu
einem unbedingten machen solle. Eine solche Offizialmaxime be-
steht für den Registerrichter nicht.
Nur mit der Einschränkung, dass — bei rechtsähnlicher
Anwendung einer reellen Verhandlungsmaxime — die Genossen-
schaft selbst durch sich selbst im Interesse einer Kosten-
ersparung die Anwendung der für „kleinere“ Genossenschaften
gegebenen Vorschriften in Antrag bringt, ist der vom Kammer-
gericht aufgestellte Satz richtig:
Im Interesse der Kostenersparung für kleinere Genossen-
schaften solle bei diesen die Bekanntmachung der Eintragungen
nur noch in einem Blatt neben dem Reichsanzeiger erfolgen.
Aus der Fassung der kammergerichtlichen Entscheidung,
insbesondere aus den Worten:
die Möglichkeit eines allmählichen Anwachsens der Genossen-
zahl und des Genossenschaftsvermögens läßt nur den
Schluß zu, daß eine anfänglich kleinere Genossenschaft im
Laufe der Zeit dieser Eigenschaft verlustig gehen kann,
ist fast zu schließen, als ob die „Eigenschaft“ der größeren Ge-
nossenschaften ein odium sei, obwohl doch das Gegenteil anzu-
nehmen ist; denn das Prädicat einer kleinen Genossenschaft
gewissermaßen als ein beneficium legis und das Anwachsen der
Genossenschaften unter dem Gesichtspunkt eines „Verlustes“ zu
erörtern, scheint von vornherein nicht in Einklang zu stehen mit
dem auf Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der
Mitglieder gerichteten Zweck der Genossenschaften ($ 1 Ges.).
Bei folgerichtiger Anwendung des an sich unbestrittenen Satzes
des Kammergerichts, daß die kleinere Genossenschaft dieser ihrer
Eigenschaft im Laufe der Zeit verlustig gehen könne, würde
selbstredend auch eine größere Genossenschaft zu einer kleineren