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werden können und es würde also der Registerrichter von Jahr
zu Jahr prüfen dürfen, welche „Eigenschaft“ vorhanden sei und
von Jahr zu Jahr würde — zumal bei einem Wechsel in der
Person des Registerrichters — ein Steigen und Fallen auch in
der Zahl der Blätter, die zur Veröffentlichung der Eintragungen
gewählt werden, zu beobachten sein. Dab hieraus Unsicherheit
und Schäden entspringen, bedarf einer Ausführung nicht.
Es darf hier der sehr naheliegende Fall konstruiert werden,
daß der Registerrichter eine Genossenschaft, die vielleicht Jahre
hindurch vermöge ihres bedeutenden Umsatzes als größere be-
handelt worden ist, die aber demnächst, weil ihre Leitung oder
auch die Leitung des Verbandes ($$ 52 ff. Gen.-Ges.) das Ver-
trauen der Genossen hat einbüßen müssen, an Zahl der Ge-
nossen und Umfang des Betriebes zurückgegangen ist, nunmehr
zu einer „kleineren“ degradiere. Wollte man auch hier — so
nub gefragt werden — in der Beschwerdeinstanz eine tatsäch-
liche Erwägung eintreten lassen, daß die Grenossenschaft immer
noch eines über „das bescheidene Maß“ hinausgehenden Betriebes
sich erfreue, daß also der, Registerrichter fahrläßig geurteilt und
gegenüber den früheren wirksamen Veröffentlichungen durch un-
zureichende Veröffentlichungen die Genossenschaft geschä-
digt habe und deshalb der Syndikatsklage verfallen sei?
Die Summe unserer Bedenken gegen die kammergerichtliche
Stellungnahme aus der der Fiskus wegen der an die Genossen-
schaft zurückerstatteten Auslagen den Regreßanspruch gegen
den Registerrichter erhoben hat, ziehen wir dahin ;
a) die Anschauung des Landgerichts, daß die Genossen-
schaft selbst nicht beantragt habe, sie als kleinere zu behandeln
dürfte vom Kammergericht nicht widerlegt sein; dieim 85 Abs. 4
der Bekanntmachung des Bundesrats vom 11. Juli 1889 behan-
delte „Entscheidung“ des Registergerichts, ob die Genossen-
schaft zu den kleineren zu rechnen, setzt begrifflich einen An-
trag voraus.