b) Wenn der Satz zu a nicht haltbar, vielmehr der Register-
richter verpflichtet sein soll, von Amtswegen die „Eigenschaft“
— um in der Ausdrucksweise des Kammergerichts zu bleiben —
zu bestimmen, so wird ein überall gesicherter Maßstab
für die Beurteilung der Genossenschaft nach Zahl der Genossen
und so weiter sich nicht finden lassen. Die Aufzählung dieser
Unterlagen ist erkennbar nur instruktionell; es würde bei tat-
sächlicher Prüfung im Einzelfalle nichts im Wege stehen, mit
dem Namen eines Vorstandsmitgliedes, das durch Geschäfts-
gewandtheit, edle Selbstlosigkeit und daraus entspringendes allge-
meines Vertrauen die Bürgschaft für einen gedeihlichen Ge-
schäftsbetrieb böte, bei der Entscheidung mit heranzuziehen.
Jedenfalls sollten auf diesem Gebiet nur auf Grund einer
ernsten Betrachtung der allgemeinen gültigen Lehre der lex 2
Dig. de juris et facti ignorantia (22. 6)
— facti interpretatio plerumque etiam prudentissimos fallit —
die Verdikte einer culpa gesprochen werden.
c) Welches hohe Maß von diligentia in eligendo soll — im
Hinblick auf 8$ 70, 90 tit. 10 T. II Allg. Landrechts 88 31,
89 BGB. — der Anstellungsbehörde zugewiesen werden, um
auszuschließen , daß der angestellte Registerrichter sich nicht
haftbar mache, indem er tatsächliche und rechtliche Beurtei-
lungen meide, obwohl diese der Beurteilung einer land-
gerichtlichen Kammer gemäß sind?
d) Wie soll der Amtsrichter als Registerrichter aus dem
Dilemma herausfinden, wenn der höchste Gerichtshof Preußens
ıhn mit dem Vorwurf belastet, er habe in seiner Tätigkeit durch
Uebersehen „bestimmter sachlicher Gründe“ nicht sorgfältig
gehandelt und wenn von anderer Seite, nämlich dem „Allge-
meinen Vereinstage der deutschen landwirtschaftlichen Genossen-
schaft“ ihm eine exzessive Sorgfalt zur Last gelegt wird.
In der Vereinstagung zu Stettinam 12. und 13. August 1896
genügte die Erklärung des preußischen Justizministers,