Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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daß der Herr Minister die soziale und wirtschaftliche Bedeu- 
tung der landwirtschaftlichen Genossenschaften nicht verkenne 
und bemüht sei, der Entwickelung derselben in jeder Bezie- 
hung Vorschub zu leisten ; 
nicht; vielmehr faßte der Vereinstag bei Beratung des letzten 
Gegenstandes der Tagesordnung: ‚Die Anforderungen der Re- 
gisterrichter an die Zentralgenossenschaften“ u. E. in Nicht- 
achtung des für die richterliche Stellung allgemein gültigen Grund- 
satzes des $ 1 GVG. der die Richter nur vom Gesetz abhängig 
macht — den Beschluß!! 
mit den zuständigen Stellen — Reichsjustizamt, Bundesrat — 
dahingehend in Verbindung zu treten, daß die mit der Aus- 
führung des Gesetzes betrauten Gerichte die Fortentwicklung 
des Genossenschaftswesens nach Möglichkeit fördern, insbe- 
sondere aber es vermeiden, durch juristisch-theoretische und 
äußerliche Anforderungen die Anwendung des Gesetzes zu er- 
schweren und kostspielig zu machen. 
In diesem formell und materiell unberechtigten und vagen Be- 
schluß — wie denn auch nicht kund geworden ist, daß die an- 
gerufenen Behörden ein Mittel gefunden hätten, dem Veriangen 
zu genügen — in diesem Beschluß, der die Flut des Mißtrauens 
gegen die Gerichte noch mehr anschwellen lassen, soll das ‚‚juri- 
stisch-theoretisch‘‘ offenbar nichts anderes bedeuten als ‚‚wertlos- 
formalistisch‘, und mit diesem Vorwurf würde der Vereinstag 
sich einreihen jenen zahlreichen Plänklern, die insbesondere in 
dem letzten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts den Kampf gegen 
unsere Rechtszustände aufgenommen haben. 
Wenn nun dem gedachten kammergerichtlichen Beschluß 
wenigstens das zur Seite stehen mag, daß tatsächlich die 
Genossenschaft eine kleine gewesen sein wird, so hat 
B. das Urteil des Reichsgerichts vom 22. April 1895 
eine offensichtlich fehlerhafte tatsächliche Beurteilung, die zur 
Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen hätte führen
	        
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