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müssen, zugrunde gelegt. Der auch im Preuß. JMBl. (1896
S. 129) mitgeteilte Rechtsfall ist von hervorragendem Interesse.
Die Revision des Beklagten, Amtsgerichtsrat D., ist auf
Grund folgender Entscheidungsgründe zurückgewiesen.
Der Beklagte hat am 30. Juli 1892 als Grundbuchrichter
von zwei ihm bis dahin unbekannt gewesenen Personen, welche
sich fälschlich als die Grundbesitzer J. P.schen Eheleute aus
C. ausgaben, eine Erklärung zu Protokoll genommen, Inhalts
deren das Grundstück der P.schen Eheleute von den Erschienenen
für die Klägerin wegen eines Darlehns in Höhe von 900 Mark
verpfändet wurde. Darüber, daß diese Hypothekenbestellung statt-
gefunden habe, ist den Erschienenen vom Beklagten sofort eine
Bescheinigung erteilt worden, nach deren Vorzeigung die Klägerin
die verschriebenen 900 Mark in mehreren Raten an den Mann
gezahlt hat, welcher sich auch ihr gegenüber fälschlich als J. P.
genannt hatte, und als solcher ihr überdies von dem Bureau-
vorsteher N. vorgestellt gewesen war. Die vom Beklagten
im Grundbuch zur Eintragung gebrachte Post von 900
Mark ist demnächst als nicht rechtsbeständig wieder gelöscht
worden. Die Nachforschungen nach den Betrügern sind erfolglos
geblieben. Im vorliegenden Rechtsstreit fordert deshalb Klägerin
Schadensersatz in Höhe von 900 Mark und Zinsen.
Der Berufungsrichter hat erwogen:
Allerdings habe der Beklagte aus einem von der Hand des
ursprünglich mitverklagten Rechtsanwalts S. herrührenden Zettel,
welcher ihm von den Erschienenen überbracht war, entnehmen
müssen, daß dieselben sich schon vorher beim Rechtsanwalt S.
ohne einem Bedenken zu begegnen, als die P.schen Eheleute
geriert gehabt. Auch komme zu seinen Gunsten in Betracht, daß
ihm der Kanzleigehilfe X. auf Befragen erklärt gehabt habe, daß
er den erschienenen Mann auf Grund wiederholten Verkehrs an
der Gerichtsstelle für den Ehemann P. halte. Ausserdem sei dar-
getan, daß der Beklagte mit den Erschienenen, zum Zwecke der