Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Feststellung ihrer Sachkenntnis, ungefähr zehn Minuten lang ein 
eingehendes Inquisitorium abgehalten habe, bevor er in dem 
Protokoll registrierte: 
„Gegen die Verfügungsfähigkeit der Erschienenen ist kein Be- 
denken und sind dieselben von Person durch ausreichende 
Sachkenntnis legitimiert“. 
Dabei sei auch nach der Aussage des Gerichtssekretärs W. als 
erwiesen anzunehmen, dass der Beklagte durch die von den Er- 
schienenen erteilten Antworten bezüglich ihrer Sachkunde ein 
befriedigendes Ergebnis erzielt gehabt habe. Mit der danach an 
sich hinlänglich sorgsam festgestellten Sachkunde der Erschienenen 
hätte sich der Beklagte nicht begnügen dürfen. Mit Rücksicht 
auf die Umstände des Falles sei derselbe vielmehr bei ordnungs- 
mäßiger und gewöhnlicher Sorgfalt verpflichtet gewesen, noch 
eine Unterschriftsvergleichung vorzunehmen. Hätte er die in den 
Grundakten wiederholt vorhandenen, leicht auffindbaren und 
markanten Unterschriften der wahren P.schen Eheleute aufge- 
sucht, so würde er an der von den Erschienenen vorgenommenen 
bloßen Unterkreuzung der Verhandlung Anstoß genommen haben. 
Dies hätte ihn dazu führen müssen, die Unterschrift der Er- 
schienenen zu fordern, wodurch der Betrug noch rechtzeitig ent- 
deckt sein würde. In dieser Unterlassung müsse ein vertretbares 
Versehen gefunden werden, welches als ein mäßiges anzusehen 
sel, da es sich um die Nichtanwendung eines gewöhnlichen Prü- 
fungsmittels handele. 
In diesen Ausführungen — so fahren die Entscheidungs- 
gründe des RG. fort — ist eine Rechtsnormverletzung nicht 
zu finden. Der 8 23 T. lI tit. 2 Allgem. Gerichts-Ordnung 
schreibt vor: 
Hiernächst muß das Gericht sich vergewissern, daß die Parteien, 
welche die Handlung vornehmen wollen, diejenigen wirklich 
sind, für die sie sich ausgeben. Wenn daher fremde und im Ge- 
richt von Person nicht hinlänglich bekannte Parteien sich zur 
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