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Vollziehung eines Aktes melden, so muß der Richter darauf
bestehen, daß ihm andere bekannte und unverdächtige Leute
gestellt werden, welche die Identität der sich angebenden Par-
teien aus eigener Sachkenntnis bezeugen, oder er muß sich
auf andere glaubwürdige Art von dieser Identität versichern.
Hiernach gestattet das Gesetz allerdings, daß der Richter sich
die Ueberzeugung von der Identität der Komparenten in Ermange-
lung geeigneter Rekognoszenten auf eine andere Art verschaffe.
Dadurch aber, daß sich der Richter in dieser Beziehung eine
subjektive Ueberzeugung gebildet hat, wird er noch nicht unter
allen Umständen von jeder Vertretungsverbindlichkeit befreit, viel-
mehr muß ertrotzdem haftbar erscheinen, wenn er es bei der Prüfung
der Identität an der erforderlichen Sorgfalt hatte fehlen lassen.
Ob dies anzunehmen sei, ist in jedem einzelnen Falle nach den
obwaltenden besonderen Umständen zu entscheiden. Dabei kann
ein Versehen sehr wohl darin gefunden werden, wenn der Richter
nicht alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zur Erforschung der
Wahrheit erschöpft, vielmehr eine unter den vorliegenden Ver-
hältnissen besonders geeignete Ermittelungsart außer Acht ge-
lassen und nur ein anderes, weniger sicheres Verfahren zur An-
wendung gebracht hat, welches unter anderen Umständen viel-
leicht allein möglich und ausreichend (!) gewesen wäre. Im
Streitfalle ist der Berufungsrichter zu der Ansicht gelangt, daß
die von ihm bezeichnete Unterschriftsvergleichung bei Lage der
Sache geboten gewesen sei und daß sich daher der Beklagte
durch Unterlassung derselben eines mäßigen Versehens schuldig
gemacht habe. Die desfalsigen Ausführungen sind tatsächlicher
Natur und insoweit der Nachprüfung entzogen.
Als diese Entscheidung veröffentlicht worden, stieß sie —
weit über das lokale Personeninteresse hinaus — in
richterlichen Kreisen auf lebhaftesten Widerspruch und es ist
vielleicht in Anerkennung der als völlig unzweifelhaft er-
mittelten außergewöhnlichen ja peinlichen Sorgfalt des