Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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verurteilten Richters — die ihm nachgerühmt wurde und die fast 
schon aus der Tatsache sich ergibt, daß der Richter ein unge- 
fähr 10 Minuten langes „Inquisitorium“ abgehalten habe — 
es Ist, sagen wir, in Anerkennung dieser Sorgfalt geschehen, dab 
der Verurteilte, trotzdem er nach dem Ausspruch des Reichs- 
gerichts die Pflichten einer ordnungsmäßigen und gewöhnlichen 
Sorgfalt nicht erfüllt, nach sehr kurzer Zeit an eine äußerst 
bevorzugte Dienststelle, in der im übrigen die Arbeitslast eher 
eine höhere als eine geringere, versetzt wurde. Die Justizverwal- 
tung hat gewiß erkannt: 
daß der Beklagte mehr dem Verursachungs- als dem 
Verschuldungsprinzip verfallen sei; und wer wollte be- 
haupten, er selbst sei gegen jeden Betrug gefeit? 
Es sei hier erwähnt, daß der Grundbuchrichter durch Ge- 
setz oder Instruktion nicht gehalten war, den Betrügern die ge- 
wünschte Bescheinigung, daß die Hypothekenbestellung statt- 
gefunden, zu erteilen; die Praxis läßt sie jedoch ex nobili officio 
zu und die Nichterteilung würde die Vollendung des Betruges 
nur verzögert, nicht gehindert haben, da die Darlehnsgeberin 
persönlich oder durch Bevollmächtigten von der Aufnahme des 
Aktes Kenntnis hätte verschaffen können. — Welche besondere 
Pflicht nun hat — nach dem Spruch der Berufungsinstanz — 
der beklagte Grundbuchrichter verletzt? 
„Die Pflicht einer Unterschriftsvergleichung!* 
Es ist ja nicht ausgeschlossen, daß wenn die Graphologie 
einst eine „Wissenschaft“ geworden ist — bisher wird sie 
selbst von ihren Anhängern als eine „werdende“ bezeichnet — 
auch von den Kandidaten des Richteramts gefordert werden 
wird, daß sie in entsprechenden Unterrichtskursen in der Schrift- 
expertise ausgebildet seien. Bisher haben die Handschriften- 
vergleichungen in gerichtlichen Prozessen der Regel nach zu 
dem Ergebnis geführt, daß die Aussprüche der Sachverständigen 
völlig entgegengesetzte waren. 
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