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Es läßt sich ja nicht verkennen, daß in einer Zeit, in der
bei maßloser Anspannung geistiger Kräfte das schwierigste Pro-
blem — die nationale Höhe und den nationalen Verfall nach
Ursache und Wirkung zu erklären und für die Höhe siegreich
auszugleichen — gelöst werden soll, in der insbesondere die recht-
liche Beurteilung der Dinge abhängig gemacht wird von tech-
nischen Fragen des gesamten Wirtschaftslebens, daß in einer
solchen Zeit die Anforderungen, der Richter solle sein eigener
Sachverständiger, mit der kaufmännischen Buchführung ebenso
wie mit der Konstruktion eines Exzentrikums, mit dem Bank-
und Börsenverkehr ebenso wie mit dem Wasserbau betraut sein,
beständig wachsen, aber gerade den Gebrauch der Graphologie
für die Pflicht desRichters zu erklären, hätte von vornherein
die rechtlichen Bedenken des Revisionsgerichts wachrufen müssen,
man müßte denn weiter annehmen, daß, wenn die Betrüger ihre
sonst bekundete Sachkenntnis auch auf die möglichst getreue
Wiedergabe der Originalunterschriften erstreckt und die „mar-
kanten“ Unterschriften, deren vorheriges Studium ihnen nicht
schwer geworden wäre, nachgeahmt hätten, der Richter bei einem
Zweifel Schriftexperten zugezogen hätte; kurz, die-
selben Betrüger, die gegenüber der vom Berufungsgericht „an
sich“ festgestellten Sorgsamkeit des Grundbuchrichters 10 Mi-
nuten lang ihre Position behauptet hatten, würden für den
Richter — mehr gewiß als wahrscheinlich — auch die Vor-
spiegelung einer weiteren falschen Tatsache in Bereitschaft ge-
habt haben — etwa daß ihnen infolge einer winterlichen Ein-
wirkung die Schreibfähigkeit verloren gegangen sei. Wie jeder
(Grundbuchrichter bestätigt, lehrt die amtsgerichtliche Praxis in
zahlreichen Fällen, daß gegenüber dem Hinweis auf frühere
Unterschriften die Beteiligten ihre Handzeichen
(Kreuze) durch Altersschwäche, langjährig mangelnde Uebung
entschuldigen, daß sie auch häufig mit lateinischen Lettern unter-
schreiben, obwohl sie früher deutsche Buchstaben angewendet —