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male einer tatsächlichen Feststellung.
Indem aber das RG. die „desfalsigen Ausführungen“ des
Berufungsrichters für tatsächliche Natur und insoweit der Nach-
prüfung entzogen erklärt, wendet es auf unsern Rechtsfall die
Rechtssätze nicht an, die es in zahlreichen Fällen als leitend
für den Revisionsrichter aufgestellt hat.
Wie in Strafsachen vom RG. Feststellungen der
Strafkammern um deshalb aufgehoben werden „weil sie derart
an Unklarheit leiden, daß sie eine rechtlich bedenkenfreie Grund-
lage für das Urteil der Kammer nicht zu bieten vermögen (so
Entsch. f. Strafs. Bd. 30 S. 264) so hatte bereits in dem Urteil
vom 10. Dezember 1880 (Entsch. für Civils. 3. 8. 206) das RG.
ausgesprochen, daß die an erwiesene Umstände geknüpften
Folgerungen sich auf dem Gebiete der rechtlichen
Erörterungen bewegten und vollends im Urteil vom 16. Januar
1885 (Band 13 S. 404) hat das Reichsgericht die Befugnis freier
Prüfung eines ergangenen Urteils ausdrücklich in Anspruch ge-
nommen. Mit dieser seiner Praxis gerät in unserem Rechtsfall
das RG. in Widerspruch, sofern es in den positiven Be-
hauptungen des Berufungsrichterss — der Schade wäre nicht
entstanden, da der Betrug (durch Schriftvergleichung) ent-
deckt worden wäre — eine tatsächliche der Revi-
sion entzogene Feststellung und nicht vielmehr eine bloße sc.
fehlerhafte Deduktion erblickt hat. — Dazu kommt, dab
das RG. auch in concreto, nämlich bezüglich einer Schadens-
frage, im Urteil vom 29. April 1887 (Bd. 18 8. 338) die Fest-
stellung des Schadens zwar als dem richterlichen Ermessen an-
heimgestellt erklärt, demungeachtet aber diese Festsetzung der
Revision unterworfen hat,
da die Gründe nicht erkennen ließen, daß der Richter bei
der Schätzung den Rechtsbegriff eines Schadens
richtig erkannt habe —
Was hier von dem Rechtsbegriff des Schadens gelten soll,