Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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male einer tatsächlichen Feststellung. 
Indem aber das RG. die „desfalsigen Ausführungen“ des 
Berufungsrichters für tatsächliche Natur und insoweit der Nach- 
prüfung entzogen erklärt, wendet es auf unsern Rechtsfall die 
Rechtssätze nicht an, die es in zahlreichen Fällen als leitend 
für den Revisionsrichter aufgestellt hat. 
Wie in Strafsachen vom RG. Feststellungen der 
Strafkammern um deshalb aufgehoben werden „weil sie derart 
an Unklarheit leiden, daß sie eine rechtlich bedenkenfreie Grund- 
lage für das Urteil der Kammer nicht zu bieten vermögen (so 
Entsch. f. Strafs. Bd. 30 S. 264) so hatte bereits in dem Urteil 
vom 10. Dezember 1880 (Entsch. für Civils. 3. 8. 206) das RG. 
ausgesprochen, daß die an erwiesene Umstände geknüpften 
Folgerungen sich auf dem Gebiete der rechtlichen 
Erörterungen bewegten und vollends im Urteil vom 16. Januar 
1885 (Band 13 S. 404) hat das Reichsgericht die Befugnis freier 
Prüfung eines ergangenen Urteils ausdrücklich in Anspruch ge- 
nommen. Mit dieser seiner Praxis gerät in unserem Rechtsfall 
das RG. in Widerspruch, sofern es in den positiven Be- 
hauptungen des Berufungsrichterss — der Schade wäre nicht 
entstanden, da der Betrug (durch Schriftvergleichung) ent- 
deckt worden wäre — eine tatsächliche der Revi- 
sion entzogene Feststellung und nicht vielmehr eine bloße sc. 
fehlerhafte Deduktion erblickt hat. — Dazu kommt, dab 
das RG. auch in concreto, nämlich bezüglich einer Schadens- 
frage, im Urteil vom 29. April 1887 (Bd. 18 8. 338) die Fest- 
stellung des Schadens zwar als dem richterlichen Ermessen an- 
heimgestellt erklärt, demungeachtet aber diese Festsetzung der 
Revision unterworfen hat, 
da die Gründe nicht erkennen ließen, daß der Richter bei 
der Schätzung den Rechtsbegriff eines Schadens 
richtig erkannt habe — 
Was hier von dem Rechtsbegriff des Schadens gelten soll,
	        
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