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sachen, deren Bearbeitung überhaupt in größeren Sachen,
Rittergütern, von der Kompetenz der Einzelrichter ausgeschlossen
war, in zwei und mehr Dezernenten nach Bürgschaften für
Zuverlässigkeit und Richtigkeit grundbuchmäßiger Verfügungen
gesucht und nach Art. 7 Instruktion vom 3. August 1853 (zu
sS 12. 13. Hyp. Novelle vom 24. Mai 1853) wird „wegen Wichtig-
keit oder Schwierigkeit der Sache oder aus anderen Rücksichten“ die
Bestellung einesdritten Dezernenten für angemessen und bald darauf,
„wenigstens beinicht ganz einfachen Leuten“ für ratsam erachtet. —
— Und jetzt, bei der bei weitem komplizierteren Gestaltung des
Hypothekenwesens und des Hypothekenverkehrs in Ge-
genden, in denen — gegenüber dem alten und befestigten Grund-
besitz — selbst der ländliche Grundbesitz beweglich wie die
Marktware, bei frivolen in ihrer wahren Gestalt oft absolut nicht
erkennbaren Anträgen, bei der Ueberlastung des Gerichts sowohl
durch die Zahl der Dienstgeschäfte als durch eine oft jeden
rechtswissenschaftlichen Gedanken erstickende Kasuistik einer
aus Zusammentragen bestehenden Gesetzmacherei, sollte da der
bedrängte Amtsrichter nicht nach einem Hilfsmittel suchen, das
ihn gegen einen vertretbaren Rechtsirrtum, der dann als Fahr-
lässigkeit oder Pflichtwidrigkeit bezeichnet wird, schützen könnte.
Es ist eben ein Anderes, in indifferenter Sicherheit über
die Folgen selbst einer groben Unrichtigkeit ein formales Urteil
zu fällen, ein Anderes, denselben Rechtsirrtum in einer vertret-
baren Entscheidung niederzulegen.
Nun wird zwar in Kommentaren, denen kein größerer Wert
beizumessen, als daß sie — ohne systematisches Eingehen auf
die Grundbegriffe und mit beständiger Aufnahme der Begriffe
„Fahrlässigkeit und Verschuldung, Versehen und Pflichtwidrig-
keit“ — aus Gesetz, Doktrin und Praxis eine Reihe rechtsgrund-
sätzlicher Normen zusammentragen, gesagt:
daß der Grundbuchrichter der Ersatzpflicht unterliege, wenn