Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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sachen, deren Bearbeitung überhaupt in größeren Sachen, 
Rittergütern, von der Kompetenz der Einzelrichter ausgeschlossen 
war, in zwei und mehr Dezernenten nach Bürgschaften für 
Zuverlässigkeit und Richtigkeit grundbuchmäßiger Verfügungen 
gesucht und nach Art. 7 Instruktion vom 3. August 1853 (zu 
sS 12. 13. Hyp. Novelle vom 24. Mai 1853) wird „wegen Wichtig- 
keit oder Schwierigkeit der Sache oder aus anderen Rücksichten“ die 
Bestellung einesdritten Dezernenten für angemessen und bald darauf, 
„wenigstens beinicht ganz einfachen Leuten“ für ratsam erachtet. — 
— Und jetzt, bei der bei weitem komplizierteren Gestaltung des 
Hypothekenwesens und des Hypothekenverkehrs in Ge- 
genden, in denen — gegenüber dem alten und befestigten Grund- 
besitz — selbst der ländliche Grundbesitz beweglich wie die 
Marktware, bei frivolen in ihrer wahren Gestalt oft absolut nicht 
erkennbaren Anträgen, bei der Ueberlastung des Gerichts sowohl 
durch die Zahl der Dienstgeschäfte als durch eine oft jeden 
rechtswissenschaftlichen Gedanken erstickende Kasuistik einer 
aus Zusammentragen bestehenden Gesetzmacherei, sollte da der 
bedrängte Amtsrichter nicht nach einem Hilfsmittel suchen, das 
ihn gegen einen vertretbaren Rechtsirrtum, der dann als Fahr- 
lässigkeit oder Pflichtwidrigkeit bezeichnet wird, schützen könnte. 
Es ist eben ein Anderes, in indifferenter Sicherheit über 
die Folgen selbst einer groben Unrichtigkeit ein formales Urteil 
zu fällen, ein Anderes, denselben Rechtsirrtum in einer vertret- 
baren Entscheidung niederzulegen. 
Nun wird zwar in Kommentaren, denen kein größerer Wert 
beizumessen, als daß sie — ohne systematisches Eingehen auf 
die Grundbegriffe und mit beständiger Aufnahme der Begriffe 
„Fahrlässigkeit und Verschuldung, Versehen und Pflichtwidrig- 
keit“ — aus Gesetz, Doktrin und Praxis eine Reihe rechtsgrund- 
sätzlicher Normen zusammentragen, gesagt: 
daß der Grundbuchrichter der Ersatzpflicht unterliege, wenn
	        
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