Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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und als schulgerecht bezeichnet werden dürfe, die in dem engen 
Rahmen des von der Doktrin gemalten Rechtsbildes als schul- 
und pflichtwidrig gilt. 
So gewiß der von SCHEELE a. a. OÖ. vertretene Satz wahr 
ist, daß bekanntlich zwei Personen trotz der grössten Auf- 
merksamkeit und der umfangreichsten Kenntnisse 
dasselbe Gesetz verschieden interpretieren ?*, und so überzeugend 
— cum grano salis — die einer vorzüglichen Schrift BÜLows 
entnommene Natire sein mag?”, 
daß dem Recht außer Schwert und Wage noch ein drittes, 
ein wächsernes Symbol anzuheften ; 
so gewiß ist es, daß wenn der Grundbuchrichter durch die 
Klippen der Praxis seinen Kurs nach den Leuchtfeuern „be- 
achtenswerter Stellen“ nehmen soll, eine Deviation des Kom- 
passes sich nicht wird vermeiden lassen. 
Nachdem die Zahl der Theoretiker und Praktiker, die das 
(tesetz des konkreten Falles — die die „Idee der Gerechtigkeit“ 
vermittelnde Natur der Sache zur Geltung bringen wollen, er- 
kennbar eine grössere geworden, nachdem das Bürgerliche Ge- 
setzbuch in höherem Masse wie das Preuß. Landrecht die Be- 
griffe von Billigkeit, der Sitte, von Treu und Glauben zu posi- 
tiven Normen erhoben hat, und nachdem insbesondere den Kom- 
mentaren das oft reklamemäßig beleuchtete Verdienst, daß der 
betreffende Kommentar „jeden nur denkbaren Rechtsfall 
entscheide“, abgesprochen, glauben wir gerade für Grundbuch- 
sachen den Wert des Prädikats „beachtenswert“ durch Beı- 
spiele aus Theorie und Praxis erläutern zu können. 
Beachtenswert ist es gewiß, was ein hochbedeutender 
2° In einer Grundbuchsache hatten die 3 Instanzen einen Eintragungs- 
antrag für unstatthaft erklärt, jede aus verschiedenem Grunde; das Land- 
gericht mißbilligte die Begründung des Amtsgerichts, das Kammergericht 
erklärte die Gründe des Landgerichts für unhaltbar. 
?? BULOWw, Prof., Gesetz und Richteramt. Leipzig, Duncker u. Humblot 
1885,
	        
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