Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Schriftsteller, was FRAnz FÖRSTER (Preuß. Grundbuchrecht) 
über das Konsensprinzip sagt: 
Es gilt der Grundsatz, daß bei Eintragungen des Eigentums 
oder einer dinglichen Belastung, sowie bei Löschungen der An- 
trag des eingetragenen Eigentümers notwendig ist, daß ohne 
dessen Wissen und Willen nichts in das Grundhuch hinein 
und nichts aus demselben herauskommen darf. (S. 58 a.a. O.) 
Die für das ganze Grundbuchrecht durchgeführte Konsens- 
theorie zu beseitigen, heißt nichts anderes als den organischen 
Bau des Gesetzes zertrümmern und getrennte zusammenhang- 
lose Fragmente schaffen. (S. 22 a. a. O.) 
Beachtenswert ist es aber auch, was die höchste preußische 
Beschwerdeinstanzin Grundbuchsachen, was das Kamm er- 
gericht über die Notwendigkeit der „Anträge“ sagt, indem es 
den Rechtsgrundsatz aufstellte (Beschluß vom 30. Oktob. 1886, 
JoHow, Jahrb. II, S. 140). 
Die auf ein in der Mithaft verbliebenes Trennstück über- 
tragenen dinglichen Lasten des Stammgrundstücks (Leibzucht) 
sind, wenn sie auf dem letzteren zur Löschung kommen, auf 
Antrag des Eigentümers des Stammgrundstücks auch auf dem 
Trennstück zu löschen, ohne daß es regelmäßig eines beson- 
deren Antrages des Eigentümers dieses Trennstücks bedarf. 
Erkennbar soll die Beschränkung des aufgestellten Grundsatzes 
auf die „regelmäßigen“ Fälle der wesentlichen Begründung 
des Beschlusses entsprechen, die wörtlich lautet: 
Die Vorderrichter, die sich auf den strikten Wortlaut der 
88 30 und 92 GBO.?® berufen, übersehen, daß die GBO. nicht 
in dem Sinne erschöpfend sein konnte oder wollte, daß die un- 
endliche Mannigfaltigkeit der im praktischen Leben möglichen 
Fälle dort speziell zu berücksichtigen und durch besondere Vor- 
28 Diese $$ verordnen im wesentlichen, daß Eintragungen und Lö- 
schungen im Grundbuch mit Ausnahme der gesetzlich bestimmten Fälle, 
nur auf Antrag des Grundstückeigentümers erfolgen.
	        
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