Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Sphäre des staatlichen Anordnungsrechtes oder nicht ? MEURER 
bejaht, ich verneine diese Frage. Ich stimme mit MEURER nur 
darin überein, daß die Antwort in & 64 des Rel.Ed. zu su- 
chen sei. 
Hier werden „zur Beseitigung aller künftigen Anstände“ 
als weltliche Gegenstände erklärt: 
a) alle Verträge und letztwillige Disposi- 
tionen der Geistlichen; 
b) alle Bestimmungen über liegende Güter 
etc. fahrende Habe, Nutzung, Renten, Rechte 
der Kirchen und kirchlichen Personen. 
Mit aller wünschenswerten Deutlichkeit ist in diesen Auf- 
zählungen, so unbeholfen sie auch in den Ausdrücken erscheinen 
mögen, die (liederung des Privatrechtes erkennbar. „Alle Ver- 
träge“ das ist das Obligationenrecht, „letztwillige Dispositionen“ 
das ist das Erbrecht; in lit. ©. aber finden wir als den Rest 
das Sachenrecht, das bürgerliche Personenrecht und das gemeine 
öffentliche Verwaltungsrecht des Staats. Eine allzuengherzige 
Auslegung nach dem Buchstaben ist hier gewiß nicht am Platze, 
man wird deshalb, ohne Gefahr willkürlich zu werden, unter 
den „Rechten der Kirchen und kirchlichen Personen“ auch das 
Recht der Vereine und sonstigen juristischen Personen des bürger- 
lichen Rechtes zu begreifen haben. Es bestimmt sich eben nach 
den Regeln des allgemeinen und besonderen bürgerlichen Rech- 
tes des Staates die ganze Frage der bürgerlichrecht- 
lichen Handlungsfähigkeit der „Kirchen und 
kirchlichen Personen“ Will also eine ortskirchliche 
Verwaltung die Vorzüge dieses bürgerlichen Personenrechtes 
genießen, so mag sie darnach handeln, Vereine, Gesellschaften 
usw. errichten. Das bürgerliche Recht eröffnet ihr die Wege dazu. 
Und für das öffentliche Verwaltungsrecht des Staat gilt 
dasselbe, soweit es nicht etwa selbst den kirchlichen Personen 
und den Kirchen Ausnahmen davon zugesteht.
	        
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