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Sphäre des staatlichen Anordnungsrechtes oder nicht ? MEURER
bejaht, ich verneine diese Frage. Ich stimme mit MEURER nur
darin überein, daß die Antwort in & 64 des Rel.Ed. zu su-
chen sei.
Hier werden „zur Beseitigung aller künftigen Anstände“
als weltliche Gegenstände erklärt:
a) alle Verträge und letztwillige Disposi-
tionen der Geistlichen;
b) alle Bestimmungen über liegende Güter
etc. fahrende Habe, Nutzung, Renten, Rechte
der Kirchen und kirchlichen Personen.
Mit aller wünschenswerten Deutlichkeit ist in diesen Auf-
zählungen, so unbeholfen sie auch in den Ausdrücken erscheinen
mögen, die (liederung des Privatrechtes erkennbar. „Alle Ver-
träge“ das ist das Obligationenrecht, „letztwillige Dispositionen“
das ist das Erbrecht; in lit. ©. aber finden wir als den Rest
das Sachenrecht, das bürgerliche Personenrecht und das gemeine
öffentliche Verwaltungsrecht des Staats. Eine allzuengherzige
Auslegung nach dem Buchstaben ist hier gewiß nicht am Platze,
man wird deshalb, ohne Gefahr willkürlich zu werden, unter
den „Rechten der Kirchen und kirchlichen Personen“ auch das
Recht der Vereine und sonstigen juristischen Personen des bürger-
lichen Rechtes zu begreifen haben. Es bestimmt sich eben nach
den Regeln des allgemeinen und besonderen bürgerlichen Rech-
tes des Staates die ganze Frage der bürgerlichrecht-
lichen Handlungsfähigkeit der „Kirchen und
kirchlichen Personen“ Will also eine ortskirchliche
Verwaltung die Vorzüge dieses bürgerlichen Personenrechtes
genießen, so mag sie darnach handeln, Vereine, Gesellschaften
usw. errichten. Das bürgerliche Recht eröffnet ihr die Wege dazu.
Und für das öffentliche Verwaltungsrecht des Staat gilt
dasselbe, soweit es nicht etwa selbst den kirchlichen Personen
und den Kirchen Ausnahmen davon zugesteht.