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Erkenntnis verschließen, daß die Gerichte doch nicht not-
wendig für alle Streitigkeiten kompetent sind und daß es auch
deren solche geben mag, die bei aller Achtung vor der divi-
narum atque humanarum notitia doch naturgemäß (!) den
Gerichten in ihrer heutigen Organisation verschlossen bleiben
müssen !!
und indem er zum Schlusse bemerkt:
Soviel dürfte hier klar sein, daß das vorliegende Gesetz (1854)
nur ein organisches Glied in der Kette lange vorgesetzter Be-
strebungen in Gesetzgebung und Wissenschaft sei, der Staats-
verwaltung eine die Interessen des Staatsrechts sichernde Mit-
wirkung bei Verfolgung von Beamten aus Veranlassung ihres
Amtes einzuräumen. Auch habe der Kompetenzgerichtshof
von seinen weiten Befugnissen einen maßvollen Gebrauch ge-
macht !
Hier ist die weitere Betrachtung unseres Gegenstandes ein-
zureihen::
II. In welchem Mabe wird der Richter in seiner weit-
verzweigten außerhalb der eigentlichen Rechtsprechung sich be-
wegenden Tätigkeit sich abhängig gemacht wähnen von einem
praktischen Materialismus, indem, wie bereits angedeutet,
das gedachte Kompetenzgesetz gewissermaßen im umgekehrten
Sinne gegen den Grundbuchrichter zur Durchführung des Rechts
des Staates, von dem Beamten Ersatz zu verlangen ($ 12 RGBO.),
angewendet wird? — Im Sinne und Geiste des Gesetzes vom
13. Februar 1854 erschien die vorgesetzte Provinzial- oder Zentral-
behörde des Beamten als sein Anwalt, indem sie glaubte,
daß dem Beamten eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignete
Handlung nicht zur Last falle; im Sinne des $ 12 RGBO. er-
scheint die betreffende Ressortbehörde als Gegner ihres Be-
amten, gegen den sie nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vor-
schriften®® durch ihre dem Syndikus rechtsähnlichen ÖOr-
3 Art. 77 Einführungsges. z. BGB.