Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 165 — 
gane * die Regreßklage erhebt. Ob die Haftung des Staates oder 
der Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, aus Causa 
oder culpa in eligendo herzuleiten, interessiert hier nicht; 
— da jedoch, wie auch die Denkschrift zur RGBO. (Harn, Mat. 
S. 155) hervorhebt, die Ersatzpflicht des Staates insoweit und 
insolange besteht, als der Beamte selbst nach Vorschrift des 
$ 839 BGB. haften würde, wird der Regel nach die Vorfrage 
der Haftung des Beamten in den landesgesetzlichen Formen 
erörtert werden. Für Preußen wird die Justitzverwaltung gemäß 
S 77 Ausführungsgesetz zum GVG. zu dieser Erörterung, mit 
der zugleich die Frage, ob der Beamte seine Ersatzpflicht dem 
Staate gegenüber bedingungslos anerkenne, verbunden werden 
wird, ihrer Organe, der Vorstände der Gerichte und der Staats- 
anwaltschaft sich bedienen, und es wird nicht selten die gut- 
achtliche Aeußerung des Gerichtsvorstandes entscheidend für die 
Entschließung des Staates sein, ob der Ersatz zu verlangen. 
Mag auch unter normalen Verhältnissen dem Ge- 
rıchtsvorstande eine nähere Kenntnis der Persönlichkeit des be- 
troffenen Beamten und der einschlägigen Umstände zur Seite 
stehen, so steht andererseits doch fest, daß die Beurteilungen 
eines Beamten durch die unmittelbaren Vorgesetzten häufig einem 
befremdenden Wechsel, dem Kriterium des Anormalen, unter- 
legen haben, eine Tatsache, die, wenn nicht alle Erfahrungen 
täuschen, binnen Kurzem den Gesetzgeber vor die Erwägung 
stellen wird, ob nicht gerade für die Beurteilung der richter- 
lichen Beamten bessere Bürgschaften zu suchen seien. 
Jene Vorfrage nun und vor allem ihre Beantwortung 
durch den Grundbuchbeamten selbst wird durch 
ein unserem modernen Leben eigenes Produkt alteriert werden, 
das — man mache uns nicht den Vorwurf einer ziellosen Ab- 
3% Auf Grund Ges. vom 14. März 1885 (Preuß. Ges.-Samml. S. 65 würde 
der Justizminister jedenfalls den Staatsanwalt mit der Vertretung des Ju- 
stiz-Fiskus betrauen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.