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gane * die Regreßklage erhebt. Ob die Haftung des Staates oder
der Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, aus Causa
oder culpa in eligendo herzuleiten, interessiert hier nicht;
— da jedoch, wie auch die Denkschrift zur RGBO. (Harn, Mat.
S. 155) hervorhebt, die Ersatzpflicht des Staates insoweit und
insolange besteht, als der Beamte selbst nach Vorschrift des
$ 839 BGB. haften würde, wird der Regel nach die Vorfrage
der Haftung des Beamten in den landesgesetzlichen Formen
erörtert werden. Für Preußen wird die Justitzverwaltung gemäß
S 77 Ausführungsgesetz zum GVG. zu dieser Erörterung, mit
der zugleich die Frage, ob der Beamte seine Ersatzpflicht dem
Staate gegenüber bedingungslos anerkenne, verbunden werden
wird, ihrer Organe, der Vorstände der Gerichte und der Staats-
anwaltschaft sich bedienen, und es wird nicht selten die gut-
achtliche Aeußerung des Gerichtsvorstandes entscheidend für die
Entschließung des Staates sein, ob der Ersatz zu verlangen.
Mag auch unter normalen Verhältnissen dem Ge-
rıchtsvorstande eine nähere Kenntnis der Persönlichkeit des be-
troffenen Beamten und der einschlägigen Umstände zur Seite
stehen, so steht andererseits doch fest, daß die Beurteilungen
eines Beamten durch die unmittelbaren Vorgesetzten häufig einem
befremdenden Wechsel, dem Kriterium des Anormalen, unter-
legen haben, eine Tatsache, die, wenn nicht alle Erfahrungen
täuschen, binnen Kurzem den Gesetzgeber vor die Erwägung
stellen wird, ob nicht gerade für die Beurteilung der richter-
lichen Beamten bessere Bürgschaften zu suchen seien.
Jene Vorfrage nun und vor allem ihre Beantwortung
durch den Grundbuchbeamten selbst wird durch
ein unserem modernen Leben eigenes Produkt alteriert werden,
das — man mache uns nicht den Vorwurf einer ziellosen Ab-
3% Auf Grund Ges. vom 14. März 1885 (Preuß. Ges.-Samml. S. 65 würde
der Justizminister jedenfalls den Staatsanwalt mit der Vertretung des Ju-
stiz-Fiskus betrauen.