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gar nicht zu gedenken der Zweifel, die an die Organisation der
vorhandenen und vielleicht notwendig zu errichtenden Reichs-
ämter, wie etwa eines Reichslotterie-Amts gewiß sich knüpfen
werden.
Möchten wir in einer Zeit, in der die Jagd nach dem
Glücke in so zahllosen Formen betrieben wird, daß die Gesetz-
gebung einen idealen Rechtsstandpunkt schon um deshalb nicht
einnehmen kann, weil der Staat selbst das Glücksspiel der
Lotterien als Finanzquelle behandelt und weil er eine Materie,
die vorzugsweise einer Rechtseinheitlichkeit bedürfte, partikularer
Anschauung überläßt — die Gestaltung der Strafverfolgungen
wegen Spielens in nicht preußischen Lotterien bietet schon für
sich allein ein wenig rechtliches Bild — möchten wir in einer
solchen Zeit der mahnenden Worte gedenken der römischen
(wenn auch nicht glossierten) Verordnung lex 3 Cod. III. 43:
— alearum lusus pro tempore prodiüt in lacrimas —
eine Mahnung, die schon um deshalb von höchstem sittlichen
Inhalt ist, als die Verordnung am Schlusse mit der Leiden-
schaft des Spiels de Gottentfremdung und den
Meineid in überzeugende Verbindung bringt.
Sollen die Versicherungen als den heutigen sozial-wirtschaft-
lichen Anforderungen entsprechend gebotene nationale Rechts-
bildungen gepflegt werden, so werden wir auch — und grade
deshalb haben wir uns hierüber verbreitet — das Ziel der Ver-
sicherungen mit unserem Gegenstand in Verbindung bringen
dürfen und dieses Ziel der Haftpflichtversicherungen be-
steht darin, den Beamten, auch den Richter, gegen Ge-
fahren des Amts zu versichern.
Der „Allg. Deutsche Versicherungsverein“ schickt an die
Amtsgerichte seinen Prospekt, „um dem Zuge der Zeit, wonach
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tionen zu lösen, wie sie schon vielfach bestehen und wie sie grade orts-
statutarisch für Stadtgemeinden am Platze wären.