Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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wegen angeblicher Versehen weit häufiger als früher die richter- 
lichen Beamten in Mitleidenschaft gezogen würden“, 
Rechnung zu tragen, wobei der Verein insbesondere „der Unter- 
stützung des Rhein.Deutschen Amtsrichtervereins“ sich zu er- 
freuen erklärt! — Wenn die betreffende Reklame ausspricht, 
daß — im Falle des 8 12 Schlußsatz RGBO. 
„der Staat natürlich Regreß nehme gegen seine Beamten“, 
so können wir dies nicht glauben; — wäre der Ausspruch zu- 
treffend, so würde die Lage des Grundbuchrichters eine schlechtere 
geworden sein; denn er wird auf die Klage des Fiskus gegen 
sich nicht derselben Freiheit der rechtlichen Bewegung sich be- 
dienen, wie auf die unmittelbare Klage des Geschädigten! — 
Tritt der Staat — es kann dahingestellt bleiben, ob formell die 
Stelle des Klägers der Justizfiskus oder die allgemeine Finanz- 
verwaltung übernimmt — ein, so mag nicht selten der Beamte 
das Schauspiel zu vermeiden suchen, mit allen scharfen Mitteln, 
die die Prozeßgesetze gewähren, die rechtlichen Anschauungen 
des Klägers, die oftmals die des unmittelbaren Vorgesetzten sein 
werden, zu bekämpfen und überhaupt gegen die Klage mit der 
Tragweite sich zu verteidigen, die ein richterlicher Beamter 
der Sache im eigenen wie im dienstlichen Interesse zu geben 
schuldig wäre. Der Beamte wird nicht selten resigniert zahlen; 
aber ein noch so geringer Betrag, den ein solcher pflichttreuer 
richterlicher Beamter aus Anlaß eines vermeintlichen Mangels 
an Sorgfalt von der Staatskasse gegen sich beitreiben lassen muß, 
muß notwendig den Stachel zurücklassen, daß ihm eine Pflicht- 
verletzung zur Last gelegt sei und dieser ihm zugefügte psychische 
Schaden zehrt zum unberechenbaren Nachteil des Dienstes an 
der Arbeitslust und Arbeitskraft des Beamten, der dann — er- 
weislich — seine Tätigkeit gern einer andern Stellung zuwendet, 
in der er dem Syndicatui nicht verfällt. Die Anwendung nun 
des Schlußsatzes des $ 12 RGBO. wird, so läßt sich schon jetzt 
behaupten, für den Fall einer Versicherung sich als lückenhaft er-
	        
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