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Weiter aber läßt sich, wenn man den Bestimmungen der
Verfassung nicht ungebührlichen Zwang antun will, in diesen
Aufzählungen schlechterdings nichts unterbringen.
Ganz abseits davon liegt die Organisation der ört-
lichen Kirchenverwaltung mitsamt der Ver-
mögensverwaltung. Nirgends hat die Verfassungsurkunde
dem Staat das Recht eingeräumt, zu bestimmen, wer Verwalter
des örtlichen Kirchenvermögens sein soll oder gar durch Staats-
gesetz solche Personen erst zu schaffen und dann deren Ver-
waltung selbst zu regeln.
Daß es sich hier im Vergleiche zur oben beschriebenen um
eine ganz andere Rechtssphäre handle, wird kaum jemand be-
streiten können; ebenso sicher dürfte sein, daß diese Rechts-
sphäre innerhalb der Glaubensgesellschaften
gelegen ist. Und deshalb ist zu fordern, daß der Staat,
wenn er in diese Sphäre regelnd eingreift, dafür erst einen
klaren Titel und Rechtsgrund in der Verfassung nachweise,
oder wenn ein solcher fehlt, daß er ihn sich schaffe. Solcher
Nachweis fehlt aber bisher vollkommen.
Dem juristisch weniger verantwortlichen Berichterstatter
ist es nachzusehen, daß er die verfassungsmäßige Grundlage
nicht einmal in der Gegend der Bestimmungen des Rel.Ed.
sucht, wo siezu suchen wäre, wenn sie überhaupt vorhanden wäre.
Motive und MEURER deuten auf diese Gegend, welche in
den &$ 62, 64, 65 umschrieben ist. Hier steht aber nichts von
dieser Auslieferung des Selbstverwaltungsrechts der Glaubens-
gesellschaften an den Staat. Die Motive verweisen dann ob
der Schwäche der geltenden Rechtsgrundlage zudem auf die
„historische Entwicklung“ und insbesondere auf das vorreforma-
torische (!) Landgebot Albrechts IV., des Weisen, vom 24. Fe-
bruar 1488 — eine offenbar etwas entlegene Quelle.
MEURER (a. a.0. S. 9) sagt nun von mir, ich erhebe als
wissenschaftlicher Vertreter des Staatsrechts in kräftigster Form