Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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anzuerkennen, vielmehr verpflichtet, den Prozeß durch die An- 
wälte des Versicherungsvereins führen zu lassen. Daß hier- 
bei rechtlich sehr bedenkliche Zustände sich heraus- 
bilden, wird der zugeben, der die Erinnerung an die praktische 
Geltung des seit 1884 für fast obsolet?’ zu erachtenden Reichs- 
haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 und seine Judikatur zu- 
rückruft, jene Zustände der Rechtlosigkeit, unter denen mit den 
besseren Mitteln des Vermögens die Versicherungsgesell- 
schaft, nicht der haftpflichtige Unternehmer, die 
Klage des im Armenrecht klagenden Verletzten selbst dann mit 
Erfolg bekämpfte, wenn der Unternehmer selbst sachgemäß den 
Klagegrund anerkannt hatte; jetzt sollen wir nun ähnlich sehen, 
wie in ungesund beschaulicher Ruhe ein versicherter Richter den 
Fiskus durch dessen Syndikus Prozeß und Urteil gegen sich 
führen und ergehen läßt und wie — die Praxis bringt Ueber- 
raschungen genug —- Parteieneide einer Partei, die doch nur den 
Namen hergibt, auferlegt werden. 
Wir mißbilligen hiernach die Versicherungsverträge, da sie 
systematisch unter die „Glücksverträge“ fallen. Die Unterstützung 
der bezüglichen Bestrebungen durch einen „Rheinisch-Deutschen 
Amtsrichterverein“ — dessen Satzungen wir nicht kennen, hat 
wohl nur insofern Interesse, als man — unseres Wissens zum 
erstenmal — hier einer Koalition preußischer Richter begegnet, 
die hinsichtlich ihrer Berechtigung gewiß dann nicht zweifelsfrei 
ist, wenn der Verein sich zur Aufgabe macht, eine fest einge- 
nommene Stellung der Regierung in der Presse, durch Petitionen 
und Resolutionen anzugreifen. Bekanntlich sind solche Freiheiten 
von der Regierung neuerlich nachdrücklich bestritten worden. 
Andererseits ist die Grenze schwer zu ziehen zwischen Vereinen 
die mit gesetzlichen Mitteln eine kraftvolle Standesvertre- 
tung fordern und ähnlichen Vereinen, die objektiv mehr scheinen 
als sie in Wirklichkeit sind. Nehmen derartige Amtsrichter- 
  
3» 9 95 Unfall-Vers.-Gesetz.
	        
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