— 175 —
fühl ihrer persönlichen Verantwortung zu „„steigern““ !
Hierauf kann nichts erwidert werden, als daß es ein der
bureaukratischen Methode ureigener Fehler ist, ein willig Pferd
zu spornen. — Wie der deutsche Richter, mag er in erster oder
letzter Instanz die streitige Gerichtsbarkeit oder mag er die nicht-
streitige Gerichtsbarkeit ausüben, wohl Zweifel an seinem Können,
nicht aber an seinem guten Willen zulassen darf, so hätten die
ausdrücklichen Motive zu $ 11 selbst jenen Abgeordneten
logisch zu der Annahme überleiten müssen, daß es sich in dem
zum Gesetz gewordenen Entwurf um Abwendung einer mit der
Bearbeitung der Grundbuchsachen verbundenen Gefahr handele,
und schon die dialektisch äußerst bedenkliche Fassung der
Denkschrift:
bei der Regelung des Liegenschaftsrechts etc. seien die Beteiligten
der Gefahr, durch pflichtwidriges Verhalten der Grund-
buchbeamten geschädigt zu werden, besonders ausgesetzt;
hätte eine Forderung des Reichstages herbeiführen sollen, dab
es als Aufgabe des Staates zu erachten sei, jene Gefahr
durch pflichttreuere Richter zu beseitigen, also eine sorgfältigere
Auswahl der Grundbuchbeamten zu treffen. Wie bei dieser „An-
erkennung“ der Schwierigkeiten von dem Begriff „Versehen“ aus
gesetzgeberisch zu operieren ist unverständlich; in dem in dem
RG.-Urteil von 1896 behandelten Falle (Kc/aD.) stand, dem so
hart betroffenen Richter D., wie bemerkt, ein so gesicherter Ruf
der Sorgfalt zur Seite, daß die Justizverwaltung einen pflicht-
treueren Richter eben nicht gefunden hätte.
Ist es aber schwierig, eine Verschuldung festzustellen,
so ist es gewagt und geradezu ein Glücksspiel, eine Verur-
sachung festzustellen. Einen Rechtszustand aber, daß von
den staatlichen Richtern der Spruchrichter von Verschulden frei
sei, sonst aber der staatliche Richter für „jedes Versehen“ hafte,
erträgt das nationale Rechtsgefühl nicht, ohne überhaupt an
Stelle des Versehens das Verursachungsprinzip gesetzt zu sehen;