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mit diesem Prinzip, das auf dem Boden des jus aegquum vom
BGB. in concreto zugelassen werden durfte, wird der Zufall
zum (Gesetz erhoben für die Beurteilung der Tätigkeit des
deutschen Richters.
Was die Finanzfrage anlangt, so sollten doch die Ergebnisse
derspruchrichterlichen Tätigkeit zu der Erkenntnis führen,
in wie hohem Maße die Prozeßparteien infolge fehlerhafter Be-
handlung der Sache durch die Spruchrichter durch Gebühren
und Kostenlast geschädigt werden, wie insbesondere auch in
Strafsachen das Anschwellen der Ausgaben aus den Kriminal-
fonds erfolgt, wie in der Sache selbst die von dem Reichsgericht
oftmals gerügte fehlerhafte Unklarheit der Entscheidungen auf
formalistische Rechtsauffassung zurückgeführt wird und wie oft-
mals vermöge einer Verkennung der Grenze des l.egalitäts-
prinzips zum schwersten Nachteile der Staatskasse Verhand-
lungen, die zudem die Arbeitskraft der Richter in höchstem
Maße in Anspruch nehmen — dem nüchtern rechtlichen Blick
von vornherein klar — um nichts geführt werden. Mag
nun je nach der Entschließung der Verwaltungen, von dem
(Grundbuchrichter Ersatz zu verlangen, der Grundbuch-Richter
gegenüber den mit den übrigen Materien der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit betrauten Richtern, durch $ 12 RGBO. besser ge-
stellt erscheinen oder nicht, u. E. darf das im 8 12 ausge-
sprochene Prinzip nicht bloß für Grundbuchsachen gelten, eben-
so wie die in 8 839 Abs. 2 BGB. ausgesprochene Befreiung der
Spruchrichter von der Vertretungspflicht für alle Richter
gelten müßte. Wie ganz anders würde die praktische Beurteilung
eines fehlerhaften richterlichen Akts — mag man den Urheber
„Pflichtwidrigkeit“, „Versehen,“ „Fahrlässigkeit“ oder irgend
einen Gradsubjektiven Verschuldens vorwerfen — ausfallen,
wenn auch die richterlichen Handlungen von der vornehm
objektiven Seite gewürdigt würden, ebenso wie in $ 13 Ge-
setz vom 31. Mai 1873 betreffend Rechtsverhältnisse der Reichs-