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beamten (RGBl. S. 61) eben deren Handlungen beurteilt werden.
Jeder Reichsbeamte ist für die „Gesetzmäßigkeit“ seiner
amtlichen Handlungen verantwortlich.
Aber auch im Richterstande selbst ist die tatsächlich
vorhandene Sonderung in haftpflichtige (Amtsrichter) und nicht-
haftpflichtige (Kollegien) nicht haltbar; das Verhältnis ist einer
societas leonina nicht unähnlich. — Das Preußische Richter-
tum° war und das Deutsche Richtertum soll sein ein Organis-
mus in der höchsten Bedeutung des einheitlichen Gesamt-
wirkens, dessen Ergebnisse niemals ersprießlich sein können,
wenn die einzelnen Glieder unter völlig verschiedenen
Lebensbedingungen funktionieren sollen. Deshalb ließ
aus $ 1 Ger.Verf.Ges. der Grundsatz der Unabhängigkeit sich
nicht loslösen zu vermeintlichen Gunsten einer einzelnen Funktion —
des formalen Urteils in einer Rechtssache — ohne daß die
Zirkulation des Lebenselements, nämlich der Unabhängigkeit, für
andere Glieder als unterbunden und die Vorschrift "des BGB.
$ 839 Abs. 2 als inkonsequent gegenüber der Fundamen-
tal-Organisation des 8 1 Ger.Verf.Gesetzes erachtet werden
müßte. Die Unabhängigkeit der Richter ist eben
ein rechtseinheitlicher und deshalb so unteilbarer Begriff,
dass es schwer verständlich ist, wie lediglich durch Hinweis auf
diese Unabhängigkeit, die in den Motiven wie in Kommentaren
mehr mit Emphase als mit Gründen betont wird, die Ausnahme
zu Gunsten des Spruchrichters gemacht werden konnte. Dab
der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit diese Unabhängig-
keit nhöchstem Maße haben müsse, glauben wir bewiesen
zu haben.
Alle Garantien, die durch eine Reihe positiver Normen von
40 In Preußen hatten fast bis 1879 die Regel sich eingebürgert, daß
Einzelrichter (Kreisgerichts-Kommissorien) erst nach einer längeren
Probezeit ernennt wurden, während für Kollegialrichter das Patent sofort
erteilt wurde.
Archiv für öffentliches Recht, XXVTI. 1. 12