Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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beamten (RGBl. S. 61) eben deren Handlungen beurteilt werden. 
Jeder Reichsbeamte ist für die „Gesetzmäßigkeit“ seiner 
amtlichen Handlungen verantwortlich. 
Aber auch im Richterstande selbst ist die tatsächlich 
vorhandene Sonderung in haftpflichtige (Amtsrichter) und nicht- 
haftpflichtige (Kollegien) nicht haltbar; das Verhältnis ist einer 
societas leonina nicht unähnlich. — Das Preußische Richter- 
tum° war und das Deutsche Richtertum soll sein ein Organis- 
mus in der höchsten Bedeutung des einheitlichen Gesamt- 
wirkens, dessen Ergebnisse niemals ersprießlich sein können, 
wenn die einzelnen Glieder unter völlig verschiedenen 
Lebensbedingungen funktionieren sollen. Deshalb ließ 
aus $ 1 Ger.Verf.Ges. der Grundsatz der Unabhängigkeit sich 
nicht loslösen zu vermeintlichen Gunsten einer einzelnen Funktion — 
des formalen Urteils in einer Rechtssache — ohne daß die 
Zirkulation des Lebenselements, nämlich der Unabhängigkeit, für 
andere Glieder als unterbunden und die Vorschrift "des BGB. 
$ 839 Abs. 2 als inkonsequent gegenüber der Fundamen- 
tal-Organisation des 8 1 Ger.Verf.Gesetzes erachtet werden 
müßte. Die Unabhängigkeit der Richter ist eben 
ein rechtseinheitlicher und deshalb so unteilbarer Begriff, 
dass es schwer verständlich ist, wie lediglich durch Hinweis auf 
diese Unabhängigkeit, die in den Motiven wie in Kommentaren 
mehr mit Emphase als mit Gründen betont wird, die Ausnahme 
zu Gunsten des Spruchrichters gemacht werden konnte. Dab 
der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit diese Unabhängig- 
keit nhöchstem Maße haben müsse, glauben wir bewiesen 
zu haben. 
Alle Garantien, die durch eine Reihe positiver Normen von 
40 In Preußen hatten fast bis 1879 die Regel sich eingebürgert, daß 
Einzelrichter (Kreisgerichts-Kommissorien) erst nach einer längeren 
Probezeit ernennt wurden, während für Kollegialrichter das Patent sofort 
erteilt wurde. 
Archiv für öffentliches Recht, XXVTI. 1. 12
	        
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