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mein „jaccuse“ und habe mich nun selbst zu verantworten.
Das klingt, als habe ich mich nicht schon längst verantwortet.
Ich habe das aber in meiner Abhandlung „die Kirchengemeinde-
ordnung im Geiste des bayerischen Entwurfs“ längst getan!.
Die Gründe, welche ich dort gegen die Unzuständigkeit des
Staates nach der Verf.-Urk. geltend gemacht habe, sind MEURER
wohl bekannt, aber von ihm nicht widerlegt worden.
MEURER begnügt sich mit dem Vorhalte, es seischwer
begreiflich, wiemanüberden864lit.b so hin-
wegsehen könne. Ich glaube aber gerade diese Bestim-
mung sehr genau besehen zu haben. Nur finde ich das Gesuchte
darin nicht.
Ich halte MEURER entgegen:
Wie man über den Unterschied von privaten Vermögens-
rechten und staatlichen Verwaltungsrechten einerseits und den
kirchlichen Rechten der Vermögensverwaltung andrerseits, also
hinwegsehen kann, ist schwer begreiflich!
MEURER scheint denn auch die Schwäche der Stütze die
S 64b ihm bieten soll, selbst wahrzunehmen, denn sonst hätte
er es nicht nötig (S. 8), der „praktischen Weisheit des Gesetz-
gebers“ einen höheren Rang als den „bevormundenden Bestim-
mungen der Verfassung“ einzuräumen. Mir scheint dagegen die
Verfassung bindend zu sein, auch wenn ihre Bestimmungen be-
vormundend empfunden werden. Die praktische Weisheit des
Gesetzgebers muß sich innerhalb der Verfassung halten, sonst
kommt man ins staatsrechtliche Chaos, aus dem es weder im
(tewohnheitsrecht noch in juristischer Konstruktion eine Rettung
vor Willkür gibt. Dies wird wohl auch MEURER zugeben müs-
sen, wirft er doch selbst dem Gesetzgeber von 1809 einen Irr-
tum vor, indem dieser in seiner damaligen praktischen Weisheit
anordnete, daß die oberste Schutzherrlicheit des Staates auch
! Vgl. meine Abhandlung S. 27 ff.