— 180 —
Möchte den in 8 12 Reichsgrundbuchordnung über dem
Dienst des Grundbuchbeamten wachenden Körperschaften, möchte
im Falle einer Klage gegen einen Richter der sonstigen frei-
willigen Gerichtsbarkeit den zur Entscheidung über die Syndi-
katsklage berufenen Gerichten gelingen, in richtiger Erkenntnis
der Schäden, die der bisherige Rechtszustand mehr und mehr
zeitigen muß, das Verschuldigungsprinzip von dem Verursachungs-
prinzip gerecht abzugrenzen, möchte insbesondere die Ansicht
durchdringen, daß füglich nur culpa lata mit der dem
dolus sich nähernden Ausprägung, nur ein Verstoß gegen „Ge-
setzmäßigkeit“, daß nur Gewissenlosigkeit es sein dürfe, die die
Feststellung eines vertretbaren Fehlers rechtfertigen könnten; und
daß, wenn niedere Grade der Culpa in Frage kommen, nach
grundgesicherten Urteilen dieselben Richter, die die Schuld fest-
stellen, unter denselben Umständen vermutlich denselben Fehler
begangen und — um mit den Motiven zureden — „pflichtwidrig“
gehandelt haben würden. — Möchte vor Allemder Deutsche
Einzelrichter das werden, was er nach der Organisation
sein sollte: „ein wahrer Segen für das Land“. — — Die in den
letzten Jahrzehnten fast überflutenden Schriften über unsere
Rechtszustände schließen der Regel nach mit einer Pa-
römie, wie „justitia fundamentum regnorum“, „videant consules,
ne quid detrimenti respublica capiat“ und dgl. ab, die die Ver-
fasser über die Wichtigkeit ihrer Reformvorschläge in Anspruch
nehmen. Von dem Werte solcher allgemeiner Zitate sehen wir
ab, die Tatsache aber, daß grade jene beiden Sprüche von Freund
und Feind gleich nachdrücklich und gleich nachhaltend, von
einem Jeden Reformer gebraucht werden, kann als bezeichnend
dafür gelten, daß man über die Notwendigkeit baldiger durch-
greifender Reformen einig ist.
Wie angedeutet, haben die Reformen an allererster Stelle
auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung einzusetzen.