Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Möchte den in 8 12 Reichsgrundbuchordnung über dem 
Dienst des Grundbuchbeamten wachenden Körperschaften, möchte 
im Falle einer Klage gegen einen Richter der sonstigen frei- 
willigen Gerichtsbarkeit den zur Entscheidung über die Syndi- 
katsklage berufenen Gerichten gelingen, in richtiger Erkenntnis 
der Schäden, die der bisherige Rechtszustand mehr und mehr 
zeitigen muß, das Verschuldigungsprinzip von dem Verursachungs- 
prinzip gerecht abzugrenzen, möchte insbesondere die Ansicht 
durchdringen, daß füglich nur culpa lata mit der dem 
dolus sich nähernden Ausprägung, nur ein Verstoß gegen „Ge- 
setzmäßigkeit“, daß nur Gewissenlosigkeit es sein dürfe, die die 
Feststellung eines vertretbaren Fehlers rechtfertigen könnten; und 
daß, wenn niedere Grade der Culpa in Frage kommen, nach 
grundgesicherten Urteilen dieselben Richter, die die Schuld fest- 
stellen, unter denselben Umständen vermutlich denselben Fehler 
begangen und — um mit den Motiven zureden — „pflichtwidrig“ 
gehandelt haben würden. — Möchte vor Allemder Deutsche 
Einzelrichter das werden, was er nach der Organisation 
sein sollte: „ein wahrer Segen für das Land“. — — Die in den 
letzten Jahrzehnten fast überflutenden Schriften über unsere 
Rechtszustände schließen der Regel nach mit einer Pa- 
römie, wie „justitia fundamentum regnorum“, „videant consules, 
ne quid detrimenti respublica capiat“ und dgl. ab, die die Ver- 
fasser über die Wichtigkeit ihrer Reformvorschläge in Anspruch 
nehmen. Von dem Werte solcher allgemeiner Zitate sehen wir 
ab, die Tatsache aber, daß grade jene beiden Sprüche von Freund 
und Feind gleich nachdrücklich und gleich nachhaltend, von 
einem Jeden Reformer gebraucht werden, kann als bezeichnend 
dafür gelten, daß man über die Notwendigkeit baldiger durch- 
greifender Reformen einig ist. 
Wie angedeutet, haben die Reformen an allererster Stelle 
auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung einzusetzen.
	        
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