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nationalen Rechtes sind, und wie große Verschiedenheiten die Gesetz-
gebungen der Einzelstaaten auf diesem Gebiete aufweisen.
Sieht man von der Einleitung ab, die das internationale Konkursrecht
im allgemeinen betrifit, so zerfällt das Buch in zwei Teile von sehr un-
gleichem Umfang. Der erste gibt eine Uebersicht über die geschichtliche
Entwickelung der Materie und über „allgemeine Fragen“. Der zweite, der
dea Titel „Dogmatische Einzelausführungen“ trägt, bildet die piece de re-
sistance und füllt den weitaus größten Teil des Bandes aus. Hier werden
nacheinander in acht Abschnitten erörtert: die „allgemeinen Rechtsprin-
zipien*, die Eröffnung des Konkurses und ihre Wirkungen im allgemeinen
und nach dem bestehenden positiven Recht, die Konkursansprüche und ihre
Beurteilung, die Partikularexekution außerhalb des Konkursstaates und
speziell der Arrest auf Grund des schweizerischen Rechtes, die Beendigung
des Konkurses und ihr Einfluß auf die Aktionskraft der Forderungen (— auf
die Gefahr hin, mir den mehrfach energisch kundgegebenen Widerwillen
des Verfassers gegen die „Puristen® zuzuziehen, möchte ich den Ausdruck
„Klagbarkeit“ vorschlagen, während mir andererseits Verdeutschungen wie
„verunmöglichen“, wie sie S. 91 beliebt werden, auch nicht gefallen wür-
den —), die Liquidation der im Auslande liegenden Aktiven und die Folgen
des Konkurses, das internationale Konkursstrafrecht, das durch Staatsver-
träge geordnete internationale Konkursrecht.
Auf Einzelheiten des inhaltreichen Werkes kann hier nicht eingegangen
werden. Nur dem Zweifel darf Ausdruck gegeben werden, ob sich nicht
das gewählte System, also die Anordnung des Stoffes an einer Reihe von
Punkten übersichtlicher und logischer gestalten ließe. So würden bei-
spielsweise die „allgemeinen Fragen“ (die im ersten Teil unter B erörtert
werden) wohl mit den „allgemeinen Rechtsprinzipien“ (zweiter Teil, erster
Abschnitt) zu vereinigen gewesen sein, zumal diese allgemeinen Prin-
zipien nicht recht unter die „Einzelausführungen* gehören. Die Abschnitte
4 und 6 könnten, da sie beide in ihrem wesentlichen Inhalt die Behandlung
der außerhalb des Konkursstaates gelegenen Aktivmasse betreffen, zu
einem einzigen Kapitel verschmolzen werden. Und es ließen sich vielleicht
Wiederholungen vermeiden, wenn die staatsvertraglichen Bestimmungen
über das Konkursrecht, anstatt den Gegenstand eines besonderen Ab-
schnittes zu bilden, bei den einzelnen Lehren des Konkurses (etwa Vor-
aussetzungen, Eröffnung, Masse, Gläubigeransprüche usw.) angeführt wür-
den, als Erläuterungen oder Anwendungen der vorgetragenen Rechtssätze
oder auch als Abweichungen von diesen. Immerhin kann man über die
Zweckmäßigkeit einer Disposition wohl streiten. Sicher ist, daß dieses
neueste Werk MErILIs nach seinem wissenschaftlichen Gehalt für die Lite-
ratur des internationalen Konkursrechtes eine wertvolle Bereicherung be-
deutet, die umso mehr zu begrüßen ist, als die Produktion auf diesem Ge-
biete nicht eben reichlich fließt und als gerade der Verfasser verinöge