Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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nationalen Rechtes sind, und wie große Verschiedenheiten die Gesetz- 
gebungen der Einzelstaaten auf diesem Gebiete aufweisen. 
Sieht man von der Einleitung ab, die das internationale Konkursrecht 
im allgemeinen betrifit, so zerfällt das Buch in zwei Teile von sehr un- 
gleichem Umfang. Der erste gibt eine Uebersicht über die geschichtliche 
Entwickelung der Materie und über „allgemeine Fragen“. Der zweite, der 
dea Titel „Dogmatische Einzelausführungen“ trägt, bildet die piece de re- 
sistance und füllt den weitaus größten Teil des Bandes aus. Hier werden 
nacheinander in acht Abschnitten erörtert: die „allgemeinen Rechtsprin- 
zipien*, die Eröffnung des Konkurses und ihre Wirkungen im allgemeinen 
und nach dem bestehenden positiven Recht, die Konkursansprüche und ihre 
Beurteilung, die Partikularexekution außerhalb des Konkursstaates und 
speziell der Arrest auf Grund des schweizerischen Rechtes, die Beendigung 
des Konkurses und ihr Einfluß auf die Aktionskraft der Forderungen (— auf 
die Gefahr hin, mir den mehrfach energisch kundgegebenen Widerwillen 
des Verfassers gegen die „Puristen® zuzuziehen, möchte ich den Ausdruck 
„Klagbarkeit“ vorschlagen, während mir andererseits Verdeutschungen wie 
„verunmöglichen“, wie sie S. 91 beliebt werden, auch nicht gefallen wür- 
den —), die Liquidation der im Auslande liegenden Aktiven und die Folgen 
des Konkurses, das internationale Konkursstrafrecht, das durch Staatsver- 
träge geordnete internationale Konkursrecht. 
Auf Einzelheiten des inhaltreichen Werkes kann hier nicht eingegangen 
werden. Nur dem Zweifel darf Ausdruck gegeben werden, ob sich nicht 
das gewählte System, also die Anordnung des Stoffes an einer Reihe von 
Punkten übersichtlicher und logischer gestalten ließe. So würden bei- 
spielsweise die „allgemeinen Fragen“ (die im ersten Teil unter B erörtert 
werden) wohl mit den „allgemeinen Rechtsprinzipien“ (zweiter Teil, erster 
Abschnitt) zu vereinigen gewesen sein, zumal diese allgemeinen Prin- 
zipien nicht recht unter die „Einzelausführungen* gehören. Die Abschnitte 
4 und 6 könnten, da sie beide in ihrem wesentlichen Inhalt die Behandlung 
der außerhalb des Konkursstaates gelegenen Aktivmasse betreffen, zu 
einem einzigen Kapitel verschmolzen werden. Und es ließen sich vielleicht 
Wiederholungen vermeiden, wenn die staatsvertraglichen Bestimmungen 
über das Konkursrecht, anstatt den Gegenstand eines besonderen Ab- 
schnittes zu bilden, bei den einzelnen Lehren des Konkurses (etwa Vor- 
aussetzungen, Eröffnung, Masse, Gläubigeransprüche usw.) angeführt wür- 
den, als Erläuterungen oder Anwendungen der vorgetragenen Rechtssätze 
oder auch als Abweichungen von diesen. Immerhin kann man über die 
Zweckmäßigkeit einer Disposition wohl streiten. Sicher ist, daß dieses 
neueste Werk MErILIs nach seinem wissenschaftlichen Gehalt für die Lite- 
ratur des internationalen Konkursrechtes eine wertvolle Bereicherung be- 
deutet, die umso mehr zu begrüßen ist, als die Produktion auf diesem Ge- 
biete nicht eben reichlich fließt und als gerade der Verfasser verinöge
	        
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